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Arbeitgeberdarlehen

Gewähren Sie oder ein Dritter aufgrund des Arbeitsverhältnisses Ihrem Arbeitnehmer ein zinsfreies oder zinsverbilligt Darlehen, so gehören Zinsvorteile als Sachbezug zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, falls die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt (vgl. BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen vom 1.10.2008, IV C 5 - S 2334/07/0009, BStBl I 2008 Seite 892). Der Arbeitnehmer erlangt keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt (BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 - VI R 28/05 -, BStBl II S. 781). Marktüblich in diesem Sinne ist auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken).

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist danach zu unterscheiden, ob die Vergabe von Darlehen zum typischen Geschäftsbereich des Unternehmens gehört, das Darlehen also ein hauseigenes Produkt des Unternehmens, z. B. Bankmitarbeiter erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen, dann Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG, oder ob das Darlehen eben nicht dazu gehört, z.B. ein Hoteldirektor gewährt einem seiner Haustechniker ein Darlehen, dann Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG. Auf die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG kann hier nicht näher eingegangen werden. Bei nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewertenden Zinsvorteilen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem im konkreten Einzelfall vereinbarten Zinssatz. Kriterien sind insbesondere die für die Kreditart typischen Bedingungen der Darlehenslaufzeit und der Zinsfestlegung (z. B. Baufinanzierungskredit, Überziehungskredit). Für die Ermittlung des Maßstabszinssatzes kann auf die von der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze zurückgegriffen werden. Ein Abschlag von 4 % ist zulässig. Der Unterschiedsbetrag aus dem Maßstabszinssatz und dem konkret gewährten Zinssatz, stellt den geldwerten Vorteil dar. Auf die Zinszahlungszeiträume (z.B. monatlich, jährlich) kommt es nicht an. Wurde eine Zinsfestlegung getroffen, ist grundsätzlich der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit der maßgeblich.

Werden die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrags neu vereinbart, ist eine erneute Bewertung vorzunehmen. Die Grundlagen für die Bewertung des Zinsvorteils sind zum Lohnkonto zu nehmen. Wird die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € eingehalten, bleiben Zinsvorteile steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Bei Überschreiten der Grenze ist der Vorteil insgesamt steuer- und sv-pflichtig. Liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG vor, kann dieser pauschal besteuert werden (§ 37b EStG). Fallen nach Beendigung oder bei Ruhen eines Arbeitsverhältnisses infolge eines noch nicht getilgten zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens geldwerte Vorteile an, so ist dies dem Betriebsstätten Finanzamt anzuzeigen, sofern die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann (vgl. § 41c Abs. 4 Nr. 2 EStG). Das Betriebsstätten Finanzamt hat im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) jedem Beteiligten verbindlich mitzuteilen, ob und inwieweit im einzelnen Fall lohnsteuerpflicht besteht.

Stand 05/2009


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(Laotse)