Aufmerksamkeiten

Als Aufmerksamkeiten (R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR 2008, § 19 EStG) werden Sachleistungen bis zu einem Wert von 40 € bezeichnet, die im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind und dem Mitarbeiter oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden

Beispiele:

  • Geschenke wie Blumen, Pralinen, Alkohol, Bücher, CDs zum Geburtstag, zu Weihnachten oder zu sonstigen besonderen Anlässen,
  • Getränke und Genussmittel, die Sie Ihren Mitarbeitern kostenlos oder günstig überlassen, z. B. der kostenlose Kaffeeautomat oder der Kiosk, der günstig Snacks an Mitarbeiter verkauft,
  • die Bewirtung Ihrer Mitarbeiter anlässlich von betrieblichen Besprechungen.

Achtung: Derartige Aufmerksamkeiten sind nur steuerfrei, wenn ihr jeweiliger Wert die Freigrenzevon 40 € nicht übersteigt. Geht der Wert auch nur einen Cent darüber hinaus, ist der gesamte Wert der Aufmerksamkeit als geldwerter Vorteil zu versteuern!

Beispiel: Bei einem Blumenstrauß für 41 € sind also nicht etwa 40 € steuerfrei und der Rest steuerpflichtig; vielmehr müssen die ganzen 41 € lohnversteuert werden.

Wichtig ist auch: Nur Sachleistungen können als Aufmerksamkeiten steuerfrei sein. Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter anlässlich eines besonderen Ereignisses etwa Geld, sind darauf Steuern zu zahlen. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert auch noch so gering ist.

Stand 01/2009

"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."



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