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Benzingutschein

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit Ihren Arbeitnehmern Warengutscheine als Sachbezug zur Einlösung bei einem Dritten bis zu einem Gegenwert von 44 € lohnsteuer- und sozialver-sicherungsfrei zur Verfügung zu stellen. Die Ware muss im Gutschein konkret nach Art und Menge bezeichnet sein. Ein Geldbetrag darf nicht genannt werden, andernfalls entfällt die Lohnsteuerfreiheit und die Sozialversicherungsfreiheit (vgl. OFD Berlin, 23.06.2000, St 176 - S 2334 - 8/99; BMF-Schreiben vom 24. April 2008, S 2334 – 281 – StO 212). Überschreitet der Wert des Warengutscheines die Freigrenze von 44 Euro, so ist der Betrag insgesamt nicht mehr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. In diesem Fall können Sie die Lohnsteuer statt mit dem individuellen Steuersatz, mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % erheben (vgl. § 37b EStG, siehe auch BMF-Schreiben vom 29. April 2008 – IV B 2 – S 2297 – b/07/0001).

Beispiel: „Benzingutschein"

Als Arbeitgeber erstellen Sie einen Benzingutschein mit einer genau bezeichneten Sorte und Menge Kraftstoff zur Einlösung bei einer bestimmten Tankstelle. Vertragspartner der Tankstelle ist ausdrücklich ihr Betrieb. Die Tankstelle rechnet den Gutschein direkt mit Ihrem Betrieb ab. So könnte zum Beispiel bei einem Preis von 1,60 € je Liter Superbenzin der Gutschein lauten „25 Liter Superbenzin, einzulösen bei der A-Tankstelle, in der B-Straße, in C". Der Wert des Gutscheines fließt dem Arbeitnehmer mit der Übergabe zu, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten – der Tankstelle – erlangt. Eine Ausnahme gilt jedoch, falls Sie eine eigene Tankstelle unterhalten und Ihr Mitarbeiter seinen privaten Pkw dort betanken darf. Dann fließt der Arbeitlohn erst bei Einlösung des Gutscheines zu (vgl. R 38.2 Abs. 3 LStR 2008). Idealerweise lassen Sie bei der Angabe der Literanzahl etwas Spielraum, um kurzfristige Preisschwankungen zwischen Ausstellung und Ausgabe der Gutscheine aufzufangen. Nach der Ausgabe der Gutscheine erfolgende Preisveränderungen bleiben jedoch unberücksichtigt.

Vorsicht Tankkarte!

Tankkarten haben in der Regel Zahlfunktion und wirken wie eine Firmenkreditkarte. Geben Sie Ihrem Arbeitnehmer eine Tankkarte, liegt steuerlich kein Sachbezug mehr vor, mit der Folge, dass die 44-Euro-Freigrenze keine Anwendung mehr findet. Anders ist es, wenn Ihre Arbeitnehmer bei der Tankstelle hinterlegten Kundenkarte bezahlen. Da diese Karte bei der Tankstelle verbleibt hat sie für den Arbeitnehmer keine Zahlungsfunktion (vgl. BMF-Schreiben vom 24. April 2008, S 2334 – 281 – StO 212). Damit bei den, meist Jahre später erfolgenden, Prüfungen durch das Finanzamt oder die Rentenversicherung, keine Nachweisprobleme auftreten, sollten Sie die aktuellen Kraftstoffpreise zu den monatlichen Lohnabrechnungen nehmen. Sie erfahren die aktuellen Preise von Ihrer Vertrags-tankstelle, aus der Tageszeitung oder auch aus dem Internet. Ein Gutscheinmuster sowie eine Sammelbuchungsliste für die Erfassung der Gutscheine erhalten Sie gerne von Ihrer lohn-ag.de AG.

Stand 05/2009

„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.“


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Wahre Worte sind nicht angenehm, angenehme Worte sind nicht wahr.
(Laotse)