Berufskleidung

Berufskleidung (§3 Nr. 31 EStG, R 3.31 LStR 2008) können Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei zur Verfügung stellen. Jedoch muss es sich um so genannte typische Berufskleidung handeln.

Als solche ist z.B. Arbeitsschutzkleidung anerkannt wie etwa der Schutzhelm für Bauarbeiter, der Schutzanzug für Mitarbeiter, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, und Kleidung, die privat praktisch nicht getragen werden kann, z.B. die Uniform des Wachpersonals, der Arztkittel oder Kleidung mit Firmenemblem. Auch der vom Arbeitgeber vorgegebene Cut eines Empfangschefs, der Frack und der schwarze Anzug des Kellners wurde als Berufskleidung anerkannt (Urteil in BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519).

Keine Berufskleidung ist die so genannte normale bürgerliche Kleidung wie z.B. das weiße Hemd, weil dieses ohne weiteres auch privat getragen werden kann. Normale Schuhe und Unterwäsche gelten niemals als Berufskleidung. Eine entsprechende Bereitstellung durch Sie müsste daher lohnversteuert werden.

Stand 01/2009

"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."



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