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Bewirtung als steuerfreie Aufmerksamkeit

Wenn Sie Ihren Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich Getränke und Genussmittel überlassen (R 19.6 LStR 2008), so fallen keine Steuern an solange die für Aufmerksamkeiten geltende Freigrenze von 40 € nicht überschritten wird.

Dasselbe gilt für Speisen, die Sie ihren Mitarbeitern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen und deren Wert 40 € nicht überschreiten.

Stand 01/2009

„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.“


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Halte dir jeden Tag dreißig Minuten für deine Sorgen frei, und in dieser Zeit mache ein Nickerchen.
(Abraham Lincoln)