In Direktversicherungen können für Neuverträge ab 01.01.2005 wie in Pensionskassen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und beitragsfrei eingezahlt werden. Auch bei einer nach dem 01.01.2005 geschlossenen Direktversicherung können zusätzlich zu den 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung noch bis zu 1.800,- EUR pro Jahr steuerfrei eingezahlt werden. Dieser zusätzliche Betrag ist jedoch nicht beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen der genannten Grenzen ist es egal, ob Sie die Mittel aufbringen oder die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung Ihres Mitarbeiters stammen.
Bei Altverträgen (Versorgungszusagen aus 2004 und früher) wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter der lohn-ag.de AG.
Nach § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für die dadurch begründeten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist (12.06.2007; Az: 3 AZR 14/06).
Stand 01/2009
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