Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt bei einer Eheschließung auch vor, wenn die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, sie jeweils an diesen Orten wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Familienhausstand machen.
Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften wird die doppelte Haushaltsführung nur ausnahmsweise anerkannt. Die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist beruflich veranlasst, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, an diesen verschiedenen Orten wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen (BFH Urteil vom 15. März 2007, Az. VI R 31/05).
Bei ledigen Mitarbeitern ist der für einen eigenen Hausstand erforderliche Mittelpunkt der Lebensinteressen nur vorhanden, wenn er eine eigene Wohnung hat (Miete oder Eigentum), die er mindestens zweimal monatlich aufsucht. Ein eigener Hausstand liegt daher bei ledigen Mitarbeitern nicht vor, die - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - in den Haushalt der Eltern eingegliedert sind oder lediglich ein Zimmer in der Wohnung der Eltern bewohnen. Wie oft sie monatlich in die Wohnung der Eltern zurückkehren, spielt keine Rolle.
Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezogen wird wegen
Bis Ende 2002 war die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung auf die ersten zwei Jahre begrenzt. Die Zweijahresfrist ist seit dem 1.1.2003 weggefallen.
Soweit Ihr Mitarbeiter (verheiratet oder ledig) von Ihnen keinen steuerfreien Ersatz erhält, kann er bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen:
a) Die tatsächlichen Fahrtkosten für die erste Fahrt zum neuen Beschäftigungsort und für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen, d. h. 0,30 € für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines Pkws.
b) Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate seit Beginn der Tätigkeit am neuen Beschäftigungsort ohne Einzelnachweis je Tag:
| Dauer der Abwesenheit | Pauschbetrag je Kalendertag |
| 24 Stunden | 24 € |
| ab 14 aber unter 24 Stunden | 12 € |
| ab 8 aber unter 14 Stunden | 6 € |
| unter 8 Stunden | 0 € |
c) Die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort in der nachgewiesenen Höhe.
d) Fahrkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche. Die Entfernungspauschale beträgt seit 1.1.2004 0,30 € je Entfernungskilometer.
e) Für Familienheimfahrten gibt es die Begrenzung auf 4500 € jährlich wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht. Mit der Entfernungspauschale sind alle Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt abgegolten. Angefangene Kilometer werden nicht berücksichtigt, es darf nicht gerundet werden. Maßgeblich für die Berechnung der Entfernung ist immer die kürzeste Straßenverbindung, auch wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Ein Umweg darf nur berücksichtigt werden, wenn er regelmäßig benutzt wird und verkehrsgünstiger ist.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter führt im Kalenderjahr 2007 einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt. An 45 Wochenenden fährt er teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln teils mit dem Pkw zu seinem Familienwohnsitz (einfache Entfernung 350 km). Für jede wöchentliche Familienheimfahrt kann Ihr Mitarbeiter folgende Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen, soweit er vom Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz erhält: 0,30 € × 350 km x 45 Wochenenden = 4725,- € jährlich.
Für Flugstrecken gilt die Entfernungspauschale nicht (§ 9 Abs. 2 Satz 8 EStG). Hier sind die tatsächlich angefallenen Flugkosten zugrunde zulegen. Für die Fahrten vom und zum Flughafen gilt hingegen die Entfernungspauschale.
Ist Ihr Mitarbeiter behindert (Grad der Behinderung mind. 50 mit Gehbehinderung oder Grad der Behinderung ab 70), kann er die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehen.
Werden nicht die öffentlichen Verkehrsmittel sondern einen Pkw, kann Ihr Mitarbeiter entweder die tatsächliche entstandenen Kosten einzeln nachweisen oder als Werbungskosten den für Dienstreisen geltenden Kilometersatz abziehen, das heißt bei Benutzung eines Pkws 0,30 € je tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Ferner kann Ihr Mitarbeiter die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung geltend machen. Das sind alle tatsächlichen Kosten der Zweitwohnung. Hierzu gehört auch die für die Zweitwohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer oder Zweitwohnsitzsteuer.
Ist Ihr Mitarbeiter Eigentümer der Wohnung, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie Ihr Mitarbeiter als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste.
Bei einem Umzug anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung ist eine sonst bei berufliche veranlassten Umzügen mögliche Pauschalierung der Umzugskosten nicht möglich. Die Umzugskosten sind einzeln nachzuweisen (§ 10 BUKG; § 10 AUV).
Stand 01/2009
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