Bei einmaligen Zuwendungen, also einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Gratifikationszahlungen oder Sonderzuwendungen bemisst sich die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Einmalige Zuwendungen sind somit erst beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wurden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Sonderzuwendung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelt ist. Weiteres hierzu unter „
Phantomlohn“.
Stand 01/2009
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