Einmalige Zuwendungen

Bei einmaligen Zuwendungen, also einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sonstige Gratifikationszahlungen oder Sonder­zuwendungen bemisst sich die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Einmalige Zuwendungen sind somit erst beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wurden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Sonderzuwendung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelt ist. Weiteres hierzu unter „Phantomlohn“.

Stand 01/2009

"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."



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