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Erholungsbeihilfen

Als Arbeitgeber können Sie Ihrem Mitarbeiter - z.B. einem leitenden Angestellten -  unabhängig vom Urlaubsgeld eine sogenannte Erholungsbeihilfe in Höhe von bis zu
156 € im Jahr bezahlen. Für den Ehegatten kommen 104 € hinzu sowie 52 € für jedes eingetragene Kind. Die Zahlung wird mit dem festen Pauschsteuersatz von 25 % besteuert und ist beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Aufgrund der zu zahlenden Pauschalsteuer rentiert sich die Erholungsbeihilfe im Niedriglohnbereich nicht.

Wichtig: Die Beihilfe muss tatsächlich zu Erholungszwecken verwendet werden. Hierzu genügt beispielsweise der Nachweis eines Sommer- oder Winterurlaubs.

Stand 01/2009

„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.“


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Genie ist ein Prozent Inspiration und neunundneunzig Prozent Transpiration.
(Thomas Alva Edison)