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Essenszuschuss

Sie können Ihren Mitarbeitern auf verschiedene Arten einen Essenszuschuss 
(R 8.1 LStR 2008)gewähren – entweder durch kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten in einer Kantine bzw. einem Restaurant oder durch die Ausgabe von Essensmarken. Die steuerliche Behandlung ist jeweils unterschiedlich:
Kantinenessen
Können Ihre Mitarbeiter in der Kantine kostenlos essen, muss für jede Mahlzeit der amtliche Sachbezugswert versteuert werden. Es gelten dabei arbeitstäglich, West und Ost, folgende Werte:

              Frühstück            Mittagessen           Abendessen

2009      1,53 €                 2,73 €                    2,73 €

2008      1,50 €                 2,67 €                   2,67 €                                                   

2007      1,50 €                 2,67 €                    2,67 €

2006      1,48 €                 2,64 €                    2,64 €   

2005      1,46 €                 2,61 €                    2,61 €   

2004      1,44 €                 2,58 €                    2,58 €

Wird die Kantine von einer Fremdfirma betrieben oder können die Mitarbeiter in einer Gaststätte speisen, entsteht nur dann beim Mitarbeiter ein zu versteuernder Vorteil, wenn  Sie zur verbilligten Abgabe von Mahlzeiten beitragen.
Dies ist etwa der Fall, wenn Sie der Fremdfirma die Kantinenräume in Ihrem Betrieb billiger überlassen oder der Gaststätte pro Mitarbeiter einen Zuschuss zahlen.

Der geldwerte Vorteil wird in diesem Fall wie bei einer von Ihnen selbst betriebenen Kantine beurteilt: Der Mitarbeiter muss demnach  pro Arbeitstag die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und seiner Zahlung versteuern – sofern diese unter dem Sachbezugswert liegt.

Essensmarken (R 8.1 Abs. 7 LStR 2008)
Essensmarken sind Gutscheine, gegen deren Vorlage Ihre Mitarbeiter eine Mahlzeit in einer Gaststätte, Metzgerei etc. erhalten. Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke ( BFH vom 21.3.1975 - BStBl II S. 486 und vom 7.11.1975 - BStBl 1976 II S. 50). Diese Gutscheine haben regelmäßig einen bestimmten Verrechnungswert, z.B. 5 €.
Streng genommen müssten Ihre Mitarbeiter jede Essensmarke mit deren Verrechnungswert versteuern. Ist der Sachbezugswert (abzüglich einer etwaigen Zuzahlung) niedriger als der Verrechnungswert, dürfen Sie den Sachbezugswert (abzüglich einer etwaigen Zuzahlung) ansetzen – unter der folgenden Voraussetzung:

Damit ein Mitarbeiter nur eine Essensmarke pro Mahlzeit in Zahlung geben kann, müssen Sie die Abwesenheitstage jedes Mitarbeiters (Dienstreisen, Krankheit, Urlaub) erfassen und die entsprechende Zahl von Essensmarken zurückfordern oder im Folgemonat entsprechend weniger Essensmarken ausgeben.

Stand 01/2009

„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.“


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Was wir heute tun, entscheidet darüber, wie die Welt von morgen aussieht.
(Marie von Ebner-Eschenbach)