Fahrtätigkeit
Bei einer Fahrtätigkeit können die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nur für einen Zeitraum von drei Monaten steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mitarbeiter im Betrieb oder Zweigbetrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht (BFH-Urteil vom 19.12.2005, BStBl. 2006 II S. 378). Die Finanzverwaltung hat deshalb die Regelung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR sowohl für die Einsatzwechseltätigkeit als auch für die Fahrtätigkeit aufgegeben. Zu beachten sind die unterschiedlichen Anwendungszeitpunkte:
Für die Fahrtätigkeit gilt die Anwendung der Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand ab 1.1.2007 (BFH-Urteils vom 19.12.2005, BStBl. 2006 II S. 378). Für die Einsatzwechseltätigkeit gilt die Anwendung der Dreimonatsfrist bereits seit 1.1.2006.
Die praktische Auswirkung der Anwendung der Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand für Fahrtätigkeiten wird gering sein, da jede Lkw-, Bus-, Straßenbahn-, Taxi- oder Schiffsfahrt ein neuer Auftrag ist mit der Folge, dass auch eine neue Dreimonatsfrist für den Verpflegungsmehraufwand beginnt (vgl. Rehm, PC-Lexikon für das Lohnbüro 2007). Eine vierwöchige Unterbrechung ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 19.12.2005, BStBl. 2006 II S. 378).
Stand 01/2009
„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
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