Für die Fahrtätigkeit gilt die Anwendung der Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand ab 1.1.2007 (BFH-Urteils vom 19.12.2005, BStBl. 2006 II S. 378). Für die Einsatzwechseltätigkeit gilt die Anwendung der Dreimonatsfrist bereits seit 1.1.2006.
Die praktische Auswirkung der Anwendung der Dreimonatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand für Fahrtätigkeiten wird gering sein, da jede Lkw-, Bus-, Straßenbahn-, Taxi- oder Schiffsfahrt ein neuer Auftrag ist mit der Folge, dass auch eine neue Dreimonatsfrist für den Verpflegungsmehraufwand beginnt (vgl. Rehm, PC-Lexikon für das Lohnbüro 2007). Eine vierwöchige Unterbrechung ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 19.12.2005, BStBl. 2006 II S. 378).
Stand 01/2009
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