§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet dem Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, den Ersatz von Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Pauschsteuersatz von 15 v. H. zu versteuern. Die Pauschalbesteuerung ist auf den Betrag begrenzt, den der Mitarbeiter nach § 9 Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte: 0,30 € je Kilometer, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen bei Benutzung eines privateigenen oder ihm überlassenen Firmenwagen. (§ 8 Abs. 2 EStG; BverfG, Urteil vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07).
Schwerbehinderte Menschen, können je nach Grad der Behinderung an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen.
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 deckt die Entfernungspauschale sämtliche Kosten ab. Auch Unfallkosten auf der Fahrt von Wohnung zu Betriebsstätte und für Familienheimfahrten sind nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar.
Im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale sind verschiedene Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig. Das Niedersächsische Finanzgericht hat per Vorlagebeschluss vom 27.2.2007 AZ 8 K 549 / 06 die Kürzung der Pauschale zur Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Stand 01/2009
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