Gewähren Sie Ihren im Kassen- und Zähldienst beschäftigten Mitarbeitern einen Pauschalen Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können - Fehlgeldentschädigung, Zählgeld, Mankogeld oder Kassenverlustentschädigungen -, so sind diese steuerfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen.
Erhält ein Mitarbeiter höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung als 16 € monatlich, so ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Stand 01/2009
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