Fehlgeldentschädigung

Pauschale Fehlgeldentschädigungen (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2008), auch Mankogeld oder Zählgeld genannt, die Mitarbeitern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden gehören nur zum Arbeitslohn, soweit sie 16 € im Monat übersteigen.

Gewähren Sie Ihren im Kassen- und Zähldienst beschäftigten Mitarbeitern einen Pauschalen Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können - Fehlgeldentschädigung, Zählgeld, Mankogeld oder Kassenverlustentschädigungen -, so sind diese steuerfrei, soweit sie 16 € im Monat nicht übersteigen.

Erhält ein Mitarbeiter höhere Pauschbeträge als Fehlgeldentschädigung als 16 € monatlich, so ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Stand 01/2009

"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."



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