1. MINI-Job – Geringfügige Beschäftigung bis regelmäßig max. 400 € pro Monat
Arbeitgeberbelastung ca. 32 %:
2. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
im Kalenderjahr längstens 2 Monate (60 Kalendertage) oder 50 Arbeitstage
keine Berufsmäßigkeit (Tätigkeit wirtschaftlich von untergeordneter Rolle)
Besteuerung entweder gemäß Lohnsteuerkarte oder
Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns, wenn
3. MIDI-Job: Beschäftigung in der Gleitzone von 400,01 € bis 800 €
Arbeitsentgelt incl. Einmalbezügen regelmäßig 400,01 € bis 800,00 € im Monat, Niedriglohnsektor;
Arbeitgeber voller Arbeitgeberanteil von derzeit rund 21 %
Arbeitnehmeranteil abgestuft von rund 4 % bei 400,01 € bis ca. 21 % bei 800,00 €.
Rentenaufstockung durch vorherigen Verzicht auf Gleitzonenregelung
Besteuerung gemäß Lohnsteuerkarte – keine Pauschalierung möglich
4. Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Zusammenrechnung - Keine Vermengung von geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen.
5. Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, außer aus sachlichen Gründen; Anspruch auf anteiligen Lohn sowie Urlaub und Gratifikationen wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Stand 05/2009
„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.“