1. MINI-Job – Geringfügige Beschäftigung bis regelmäßig
max. 400 € pro Monat
Arbeitgeberbelastung ca. 32 %:
- 15 % RV (bei Aufstockung um 4,9 % Bemessungsgrundlage min. 155 €)
- 13 % KV (privat versichert kein KV-Beitrag – durch Mini-Job kein GKV-Schutz)
- 2 % einheitliche Pauschsteuer (ohne LStKarte; inkl. KirchSt u. Soli; kann abgewälzt werden)
oder
20 % pauschale Lohnsteuer, wenn kein Pauschalbeitrag zur Rente anzusetzen ist, z.B.
Zusammenrechnung v. geringf. Beschäftigungen, wenn Arbeitslohn 400 € mtl. nicht übersteigt zzgl. Soli u. KirSt oder LohnSt. gem. LStKarte
- 0,1 % Insolvenzgeldumlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 0,6 % „U 1 – Umlage“ Aufwendungen bei Krankheit für Kleinbetriebe mit max. 30 Mitarbeitern
- 0,07 % „U 2 – Umlage“ Aufwendungen bei Mutterschaft (Beschäftigungsverbote, Schutzfristen)
- 1,6% Unfallversicherungsbeitrag wird von Minijob-Zentrale zweimal im Jahr eingezogen
2. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
- im Kalenderjahr längstens 2 Monate (60 Kalendertage) oder 50 Arbeitstage
- keine Berufsmäßigkeit (Tätigkeit wirtschaftlich von untergeordneter Rolle)
- Besteuerung entweder gemäß Lohnsteuerkarte oder Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns, wenn
- AN beim AG gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt – keine feste Wiederholungsabsicht
- Dauer der Beschäftigung max. 18 zusammenhängende Arbeitstage
- Arbeitslohn durchschnittlich je Arbeitstag max. 62 € (incl. Urlaub, Krankheit, Feiertagen) und
- Stundenlohn durchschnittlich max. 12 €
3. MIDI-Job: Beschäftigung in der Gleitzone
von 400,01 € bis 800 €
- Arbeitsentgelt incl. Einmalbezügen regelmäßig 400,01 € bis 800,00 € im Monat, Niedriglohnsektor;
- Arbeitgeber voller Arbeitgeberanteil von derzeit rund 21 %
- Arbeitnehmeranteil abgestuft von rund 4 % bei 400,01 € bis ca. 21 % bei 800,00 €.
- Rentenaufstockung durch vorherigen Verzicht auf Gleitzonenregelung
- Besteuerung gemäß Lohnsteuerkarte – keine Pauschalierung möglich
4. Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Zusammenrechnung - Keine Vermengung von geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen.
5. Benachteiligungsverbot
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, außer aus sachlichen Gründen; Anspruch auf anteiligen Lohn sowie Urlaub und Gratifikationen wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Stand 05/2009
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."