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Gutschein über Ware / Sachbezugsgrenze

Eine der vielen Möglichkeiten, einem Mitarbeiter einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze der Sachbezüge in Höhe von 44 € (R 8.1 LStR 2008, § 8 Abs. 2 S. 9 EStG). Voraussetzung ist ein Sachbezug für den weder amtliche Sach­bezugs­werte festgesetzt wurden und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge sind insbesondere zu nennen:

a) Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Betriebssportmöglichkeiten, z.B. die kostenlose Überlassung eines Tennisplatzes durch den Arbeitgeber. Hierbei kann es sich auch um einen vom Arbeitgeber angemieteten Platz handeln (L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20. Auflage, § 8 Rz. 41)

b) Das Abonnement einer Zeitung oder Zeitschrift auf Ihre Rechnung, die an Ihren Mitarbeiter geliefert wird, bspw. das Abonnement „Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht“, fällt dieser Vorteil ebenfalls unter die 44 € Freigrenze.

c) Veranlassen Sie als Arbeitgeber, dass ein Dritten einem Mitarbeiter Rabatte i.V.m. einer Versicherung gewährt, kann für diesen Vorteil ebenfalls die 44 € Freigrenze in Anspruch genommen werden (L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20. Auflage, § 8 Rz. 43).

d) Überlassen Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Kreditkarte, die Ihr Mitarbeiter auch privat verwenden darf, liegt hinsichtlich der anteiligen Kreditkartengebühr für die Privatnutzung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der aber im Rahmen der 44 € - Freigrenze außer Ansatz bleibt (L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20. Auflage, § 8 Rz. 43).

e) Zu den begünstigten Sachbezügen zählen auch Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, so zum Beispiel ein Benzingutschein über 20 Liter Superbenzin (siehe hierzu OFD Berlin v. 23.6.00 St 176-S 2334-8/99 in Finanz-Rundschau 2000 S.1004; OFD Nürnberg v. 23.4.02 S 7109-2/St 43 in DStR 2002 S.859; OFD Nürnberg v. 15.1.03 S 2343-112/St 32 in DStR 2003 S.157; Finanz Ministerium NRW v. 20.12.02 S 2334-13-V l Der Betrieb 2003 S. 68).
Ist die Sache die man bei einem Dritten für den Gutschein erhält konkret bezeichnet ist, stellt der Zufluss einen Sachbezug dar, bei dem die 44 € - Freigrenze anwendbar ist.
WICHTIG Es muss ein Sachgutschein sein! Geben Sie keine Geldbeträge an! Ist auf dem Gutschein, der genaue Verwendungszweck angegeben, ist der Arbeitgeber hinsichtlich der Leistung der Tankstelle umsatzsteuer-rechtlich als Leistungsempfänger anzusehen. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu. Allerdings wird die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal dann nach § 3 Abs.1b Nr.2 UStG besteuert.
Die Zuschüsse sind nur dann sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden (§ 1 SvEV).
TIPP Am einfachsten ist es, wenn der Sie als Arbeitgeber Gutscheine ausstellen, sie z.B. mit dem Vermerk „Gutschein für 30 l Superbenzin - bei Tankstelle ABC einzulösen“ versehen und mit der Tankstelle ABC vereinbaren, dass monatlich eine Rechnung über die eingelösten Gutscheine ausgestellt wird.
Auf den Abzug der Entfernungspauschale als Werbungskosten bzw. auf die Erstattung der Entfernungspauschale durch den Arbeitgeber haben Benzingutscheine keinen Einfluss.

Stand 01/2009

„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.“


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Die Klage über die Schärfe des Wettbewerbes ist in Wirklichkeit meist nur eine Klage über den Mangel an Einfällen.
(Walther Rathenau)