Kein Arbeitslohn liegt vor, soweit die Reise im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.
Bei einer „gemischt veranlassten“ Reise (z. B. weil sie auch touristische Programmpunkte beinhaltet, die als Arbeitslohn anzusehen sind), müssen die Kosten aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 18. 8. 2005, BStBl. II 2006 S. 30; BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01). Kommt jedoch eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse nicht in Betracht gilt nach BMF-Schreiben vom 14. 10. 1996 (BStBl. I S. 1192) folgendes:
Veranstaltet der Arbeitgeber sog. Incentive-Reisen als Belohnung oder als Motivation zur weiteren Leistungssteigerung und wird auf den Reisen ein Besichtigungsprogramm angeboten, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, so erhalten die Mitarbeiter einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern demgegenüber zurücktritt. Der Wert der Reise gehört dann zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt. Es handelt sich dann um eine Lohnzahlung durch einen Dritten. Der Arbeitgeber muss den Wert der Reise dem Lohnsteuerabzug unterwerfen.
Dient die Reise dagegen ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen bzw. betrieblichen Sphäre (z.B. Vertriebsmitarbeiter, die an einem Segeltörn mit potenziellen neuen Kunden teilnehmen), so ist die Reise für den Mitarbeiter steuerfrei.
TIPP: Seit 1. 1. 2007 kann nach § 37 b EStG der Wert der Reise pauschal mit 30 % versteuert werden, wenn die Pauschalierungsgrenze von 10 000 € nicht überschritten wird.
Stand 01/2009
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