Für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren können zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 € je Kind, geltend gemacht werden. Bei Kindern in der Altersgruppe bis zu 14 Jahren ist die familiäre Lebenssituation maßgeblich.
Alleinerziehende und Doppelverdiener können zwei Drittel der Betreuungskosten, jedoch höchstens 4.000 € je Kind, in der Steuererklärung absetzen.
Alleinverdiener-Ehen, also Familien, in denen der eine Elternteil verdient und der andere Elternteil zu Hause bei den Kindern bleibt, können diesen Steuervorteil lediglich für die Betreuungskosten ihrer Kinder zwischen drei und sechs Jahren nutzen.
Alleinerziehende bzw. Familien mit einem Erwerbstätigen (Alleinverdiener) können dafür auch die Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen, über die Förderung der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (= haushaltsnahe Kinderbetreuung) geltend machen. Doppelverdiener-Ehen können dagegen bei Inanspruchnahme der Absetzung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35 a EStG für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt verlangen.
Stand 01/2009
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