Kindergartenzuschuss

Ein interessanter „Benefit“ für den Mitarbeiter ist die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern durch den Arbeitgeber bzw. Gewährung eines Zuschusses. Da dies ein „Teil“ der Entlohnung sein kann, wirkt sich dies kostensenkend auf die Gesamtlohnkosten aus.

Für solche Leistungen fallen weder für Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben an. Für das Unternehmen sind die Ausgaben gewinnmindernde Kosten. Möglich wird dieses Geschenk durch § 3 Nr. 33 EStG. Er besagt, dass sämtliche Bar- und Sachaufwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von nicht schul­pflichtigen Kindern gewährt, steuerfrei und damit auch SV-frei sind (R 3.33 LStR 2008).

Die Betreuung des Kindes darf während der Abwesenheit der Eltern nicht zu Hause erfolgen. Verlangt ist die Unterbringung in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung. Gefördert wird auch die private Aufsicht bei Tages- und Wochenmüttern sowie Ganztagspflegestellen.
Das Förderungshöchstalter ist allerdings begrenzt. Das Kind darf nicht älter als sechs Jahre bzw. noch nicht schulpflichtig sein. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Hierzu muss der Nachweis (Quittung, Überweisungsbeleg, Gebührenbescheid) im Original vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

Stand 01/2009

"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."



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