Für solche Leistungen fallen weder für Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben an. Für das Unternehmen sind die Ausgaben gewinnmindernde Kosten. Möglich wird dieses Geschenk durch § 3 Nr. 33 EStG. Er besagt, dass sämtliche Bar- und Sachaufwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern gewährt, steuerfrei und damit auch SV-frei sind (R 3.33 LStR 2008).
Die Betreuung des Kindes darf während der Abwesenheit der Eltern nicht zu Hause erfolgen. Verlangt ist die Unterbringung in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung. Gefördert wird auch die private Aufsicht bei Tages- und Wochenmüttern sowie Ganztagspflegestellen.
Das Förderungshöchstalter ist allerdings begrenzt. Das Kind darf nicht älter als sechs Jahre bzw. noch nicht schulpflichtig sein. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Hierzu muss der Nachweis (Quittung, Überweisungsbeleg, Gebührenbescheid) im Original vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Stand 01/2009
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