Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2010 abweichend hiervon auch dann geleistet, wenn weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall betroffen ist, soweit dieser jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft (vgl. § 421t III Nr. 1 SGB III).
Während der ersten sechs Monate werden die Sozialversicherungsbeiträge von den Agenturen für Arbeit zu 50 % erstattet. Sofern Arbeitgeber ihre in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten qualifizieren, beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit an den Weiterbildungskosten und erstattet auf Antrag des Arbeitgebers die vollen Sozialversicherungsbeiträge. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reicht es aus, dass Kurzarbeit im Unternehmen oder in einzelnen Unternehmensteilen durchgeführt wird. Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung werden berücksichtigt. Liegen die Voraussetzungen vor, ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Zeiten der Kurzarbeit ab Juli 2009 möglich. Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit in einzelnen Betriebsteilen keine neue Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Die Bezugsfrist läuft dann ohne Unterbrechung für den gesamten Bewilligungszeitraum weiter.
Aufgrund einer Rechtsänderung zum 1. Juli 2009 kann rückwirkend für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Die Änderungen zum Kurzarbeitergeld gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010.
Machen Sie die erforderliche Anzeige der Kurzarbeit an die Arbeitsagentur frühzeitig. Zögern Sie nicht, Kurzarbeitergeld kann erst ab dem Kalendermonat bewilligt werden, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall eingeht. Nähere Auskünfte zu den Anspruchsvoraussetzungen erteilt Ihnen der Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur.
Stand 07/2009
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