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Mutterschutz

Mutterschutz und Beschäftigungsverbote

1. Mutterschutz für alle Arbeitnehmerinnen in allen Betrieben (§ 1 MuSchG)

Der Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Zudem ist es auf weibliche Beschäftigte in der Heimarbeit und auf ihnen Gleichgestellte anzuwenden, soweit sie "am Stück mitarbeiten". Der Mutterschutz gilt bereits in der Probezeit. Der Mutterschutz gilt auch in Kleinstbetrieben.

2. Meldepflicht (§ 5 MuSchG)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde (idR Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft zu informieren, dass eine werdende Mutter beschäftigt wird. Weiteren Personen darf die Schwangerschaft ohne Zustimmung der werdenden Mutter nicht bekannt gegeben werden. Für ärztliche Untersuchungen ist eine werdende Mutter von der Arbeit freizustellen und zwar ohne Lohn- oder Gehaltsausfall.

3. Besonderer Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG)

Werdende Mütter stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf der Schwangeren während der Schwangerschaft und danach bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist unwirksam, wenn die zu Kündigende noch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitteilt (vgl. § 9 MuSchG). Eine Arbeitnehmerin hingegen ist während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung nicht an die tariflichen Kündigungsfristen gebunden! Sie kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) kündigen (§ 10 MuSchG). Hat eine Frau das Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist gekündigt und wird sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen, wenn sie in der Zwischenzeit nicht in einem anderen Betrieb gearbeitet hat (wichtig bspw für Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung). Der Betrieb ist allerdings nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet. Ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis endet auch während der Schwangerschaft. Der Eintritt des Befristungsendes wird durch die Schwangerschaft also nicht verhindert.

4. Mutterschutzfristen (§ 6 MuSchG)

Eine werdende Mutter darf 6 Wochen vor der Geburt nur beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Diese Entscheidung kann sie jederzeit rückgängig machen.Während 8 Wochen nach der Geburt, bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburten 12 Wochen danach, besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit nach der Geburt dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären. Wird die 6-wöchige Schutzfrist vor der Entbindung wegen einer Frühgeburt nicht voll ausgeschöpft, verlängert sich nach der Frühgeburt die Schutzfrist um diese Restzeit. Im Falle des Todes des Kindesdarf die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen bereits vor Ablauf der Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach dem Attest eines Arztes oder einer Hebamme keine Einwände bestehen. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

5. Mutterschaftsgeld (§ 200 RVO, § 14 MuSchG)

Sofern eine Frau in den ersten 3 Monaten nach der Entbindung nur bedingt wieder arbeitsfähig, darf sie unter Fortzahlung des vollen Entgelts nur mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Bei einer Krankheit hat sie Anspruch auf die in einem solchen Fall übliche Lohn- oder Gehaltsfortzahlung. Wenn die werdende oder stillende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt oder die Beschäftigungs- oder Entlohnungsart wechselt, dann ist ihr der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 Monate vor Beginn desjenigen Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiterzuzahlen. Grundsätzlich wird das Mutterschaftsgeld in der Höhe des in den letzten drei Monaten bezogenen Nettoverdienstes gewährt, ist aber auf maximal 13 EUR pro Kalendertag begrenzt. Ist das Gehalt höher als dieser Betrag, muß der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld durch einen Zuschuss um den Differenzbetrag aufstocken. Dauerhafte Verdiensterhöhungen, die während oder nach dem Berechnungszeitraum eintreten, z. B. durch neue Tarifabschlüsse, sind zu berücksichtigen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse für mindestens 12 Wochen innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist (Beginn des 10. bis Ende des 4. Monats vor der Entbindung).

6. Mutterschutzlohn (§ 11 MuSchG)

Vom Mutterschaftsgeld zu unterscheiden ist der sog. Mutterschutzlohn. Dieser wird nicht von der Krankenkasse, sondern von vornherein in voller Höhe vom Arbeitgeber. Der Anspruch besteht für diejenigen Fehlzeiten, die ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass die werdende oder soeben gewordene Mutter vor oder nach den gesetzlichen Schutzfristen wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muss. Der Mutterschutzlohn ist mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergleichbar.

7. Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Wichtig! Die Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen) erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang sowohl den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld als auch das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (vgl. § 1 AAG).

8. Stillzeit / Liegemöglichkeit (§ 6 ArbStättV, § 8 MuSchG)

Schwangere Frauen und werdende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Eine Mutter, die ihr Kind stillt, kann nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zum Stillen erforderliche Pausen verlangen. Gewährt werden muss bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde pro Tag. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden muss täglich mindestens zweimal eine Dreiviertelstunde oder einmal 90 Minuten gewährt werden. Durch die Stillzeit darf der Mutter kein Verdienstausfall entstehen. Die Stillzeit darf nicht von der Mutter vor- oder nachgearbeitet werden und auch nicht auf festgesetzte Ruhepausen angerechnet werden.

9. Wichtige Beschäftigungsverbote (§§ 3 ff MuSchG, § 5 MuSchRiV, MuSchArbV)

Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen (vgl. § 1 MSchArbV). Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass für Mutter und Kind ein ausreichender Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit besteht. Ist dies nicht möglich darf eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden. Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Soweit ferner nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Trifft einer der nachfolgenden Punkte zu, so ist möglicherweise eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz erforderlich:

Stand 05/2009

„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.“


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Genie ist ein Prozent Inspiration und neunundneunzig Prozent Transpiration.
(Thomas Alva Edison)