Ihre Beitragszahlung an eine Pensionskasse für einen Arbeitnehmer, der sein Hauptbeschäftigungsverhältnis bei Ihnen hat, ist für ihn gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, also beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Höchstbetrag 2009: West 2.592 € (= 4 % x 64.800 €) und Ost 2.184 € (= 4 % x 54.600 €). Zusätzlich zu den 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können noch bis zu 1.800,- EUR pro Jahr steuerfrei eingezahlt werden (§ 3 Nr. 63 Satz 3).Bei pauschalversteuerten Beiträgen bleibt nach aktuellem Stand auch über das Jahr 2008 hinaus die Sozialversicherungsfreiheit bestehen. Die im Versorgungsfall erbrachten Leistungen sind jedoch nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Übrigens ist es für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen der genannten Grenzen egal, ob Sie die Mittel aufbringen oder die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung Ihres Mitarbeiters stammen. Die Beitragsfreiheit aus Entgeltumwandlungen ist auch über den 01.01.2009 hinaus geplant.
Stand 01/2009
„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
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