Zeit |
Steuer- und sozialversicherungsfrei | Grundlohn höchstens | |
| Nachtarbeit | 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr | bis zu 25 % des Grundlohns | Sozialversicherungsfrei bis 25 € |
| 0:00 Uhr bis 04:00 Uhr | bis zu 40 % des Grundlohns * | steuerfrei bis 50 € | |
| Sonntagsarbeit | 0.00 Uhr bis 24:00 Uhr | bis zu 50 % des Grundlohns ** | |
| Feiertagsarbeit | 0.00 Uhr bis 24:00 Uhr (31.12. ab 14:00 Uhr) | bis zu 125 % des Grundlohns ** | |
| 1. Mai Weihnachten 24. bis 26.12. |
0.00 Uhr bis 24:00 Uhr (24.12. ab 14:00 Uhr) | bis zu 150 % des Grundlohns |
** als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages!
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, ist maximal der Feiertagszuschlag steuerfrei!
Der prozentuale Zuschlag bezieht sich jeweils auf den Grundlohn, also den laufenden Arbeitslohn, den der Mitarbeiter bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in einer Stunde erhält. Hierzu gehören auch die regelmäßig gezahlten Zuschläge (z.B. Erschwerniszulagen, Schichtzulagen), vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge.
In vielen Fällen steht der Stundenlohn jedoch nicht fest, weil der Mitarbeiter ein festes Gehalt bezieht. Die Stundenvergütung muss also erst ermittelt werden. Dies geschieht, indem die – in der Regel vertraglich festgelegte – wöchentliche Arbeitszeit mit dem Faktor 4,35 multipliziert wird (vgl. R 3b Abs. 2 Nr. 2a LStR 2008).
Die maßgebliche Stundenvergütung erhalten Sie dann, indem Sie den monatlichen laufenden Arbeitslohn durch die monatliche Arbeitszeit dividieren.
Gemäß § 14 SGB IV sind unter Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verstehen. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht als Arbeitsentgelt anzusehen, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 € je Stunde beträgt. In soweit sind sie folglich auch kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV (siehe hierzu Sozialgericht Schleswig Urteil vom 27.03.2003 - Az.: S 4 AL 101/01 – zu §§ 1,3 ArEV a.F.).
Achtung: In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragspflichtig – auch soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 Abs. 2 SvEV)!
Stand 01/2009
"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."