Tarifvertragsbindung

Arbeitsverträge werden normalerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell ausgehandelt. Oftmals sind aber die Arbeitsbedingungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften in einem Tarifvertrag auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes (TVG) bereits vereinbart worden. Dabei kann es vorkommen, dass Arbeitgeber gar nichts von ihrer Tarifgebundenheit wissen.

Vertragliche Tarifbindung

Ein Tarifvertrag wird zwischen einzelnen Arbeitgebern oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände) einerseits und Gewerkschaften andererseits vereinbart. Um eine Tarifbindung herbeizuführen, tritt der Arbeitgeber dem für seinen Geschäftsbereich zuständigen Arbeitgeberverband bei oder er schließt selbst mit einer Gewerkschaft einen Haustarifvertrag ab. In diesen Fällen ist Ihnen dieTarifgebundenheit bekannt. Zu einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband kann übrigens niemand gezwungen werden. Ebenso kann der Austritt aus einem Verband nicht dauerhaft verwehrt werden. Es sind jedoch lange Kündigungsfristen möglich. Automatische Tarifbindung über einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag.
Eine Tarifvertragsbindung kann aber auch ohne Ihr Zutun eintreten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag unter gewissen Voraussetzungen für alle Arbeitgeber eines Gewerbes für allgemeinverbindlich erklären (vgl. § 5 TVG). Soweit ihr Geschäftsbetrieb in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags fällt, ist dieser bei einem Arbeitsvertrag zu beachten. Den Mitarbeitern sind die darin genannten Mindestbedingungen zu gewähren. Selbst wenn Sie als Arbeitgeber kein Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind und selbst keinen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft vereinbart haben (§ 5 IV TVG) besteht Tarifbindung. Auch wenn keine tarifliche Bindung gewollt ist, sind in diesem Falle die tariflichen Bestimmungen für Sie und Ihre Mitarbeiter zwingend.

Nachwirkung

Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen für bestehende Arbeitsverhältnisse weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 V TVG). Die „andere Abmachung“ kann ein neuer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein neuer Arbeitsvertrag sein.

Zusammenfassung

Die inhaltlichen Regelungen eines Tarifvertrages sind auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden, falls:

entweder:       Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind (Tarifgebunden: Mitglieder der Tarifvertragsparteien; Tarifvertragsparteien: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, einzelne Arbeitgeber)

oder:               Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Tarifvertrag gelten soll

oder:               der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist.

Tarifverzeichnis

Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales www.bmas.bund.de.

Stand 01/2009

"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."



Aus dem Blog
Sachbezugswerte 2012 jetzt verfügbar
Sachbezugswerte 2012 jetzt verfügbar
Pünktlich zum Jahreswechsel sind jetzt wieder die aktuellen Sachbezugswerte 2012 bekannt gegeben worden.
Spende für die Dr. Olaf Feldmann-Stiftung
Spende für die Dr. Olaf Feldmann-Stiftung
Die Mitarbeiter der lohn-ag.de AG unterstützen die Dr. Olaf Feldmann-Stiftung und spenden den Erlös der Tombola in Höhe von € 500,00.
Neue Hauptniederlassung für die lohn-ag.de AG
Neue Hauptniederlassung für die lohn-ag.de AG
Die lohn-ag.de AG baut im Baden-Badener Gewerbepark Oos-West eine neue Hauptniederlassung.
Aktuelle Referenz
Hotel Lauterbad
Familie
Hotel
4 Sterne Superior

Referenz ansehen