Ein Tarifvertrag wird zwischen einzelnen Arbeitgebern oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände) einerseits und Gewerkschaften andererseits vereinbart. Um eine Tarifbindung herbeizuführen, tritt der Arbeitgeber dem für seinen Geschäftsbereich zuständigen Arbeitgeberverband bei oder er schließt selbst mit einer Gewerkschaft einen Haustarifvertrag ab. In diesen Fällen ist Ihnen dieTarifgebundenheit bekannt. Zu einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband kann übrigens niemand gezwungen werden. Ebenso kann der Austritt aus einem Verband nicht dauerhaft verwehrt werden. Es sind jedoch lange Kündigungsfristen möglich. Automatische Tarifbindung über einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag.
Eine Tarifvertragsbindung kann aber auch ohne Ihr Zutun eintreten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag unter gewissen Voraussetzungen für alle Arbeitgeber eines Gewerbes für allgemeinverbindlich erklären (vgl. § 5 TVG). Soweit ihr Geschäftsbetrieb in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags fällt, ist dieser bei einem Arbeitsvertrag zu beachten. Den Mitarbeitern sind die darin genannten Mindestbedingungen zu gewähren. Selbst wenn Sie als Arbeitgeber kein Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind und selbst keinen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft vereinbart haben (§ 5 IV TVG) besteht Tarifbindung. Auch wenn keine tarifliche Bindung gewollt ist, sind in diesem Falle die tariflichen Bestimmungen für Sie und Ihre Mitarbeiter zwingend.
Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen für bestehende Arbeitsverhältnisse weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 V TVG). Die „andere Abmachung“ kann ein neuer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein neuer Arbeitsvertrag sein.
Die inhaltlichen Regelungen eines Tarifvertrages sind auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden, falls:
entweder: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind (Tarifgebunden: Mitglieder der Tarifvertragsparteien; Tarifvertragsparteien: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, einzelne Arbeitgeber)
oder: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Tarifvertrag gelten soll
oder: der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist.
Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales www.bmas.bund.de.
Stand 01/2009
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