Werkzeuggeld

Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von eigenen Werkzeugen eines Arbeitnehmers, z.B. die Messer eines Kochs, sind steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 30 EStG, R 3.30 LStR 2008), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeit­nehmers nicht offensichtlich übersteigen. Die Anschaffungs­kosten dürfen je Werkzeug nicht höher sein als 410 € ohne Mehrwertsteuer ("geringwertiges Wirtschaftsgut"). Als Werk­zeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen, die zur leichteren Handhabung, zur Her­stell­ung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden; Musik­instrumente und deren Einzel­teile gehören ebenso wie Schreibmaschinen und Personalcomputer o. Ä. nicht dazu. Eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge liegt auch dann vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte des Arbeit­gebers ein­ge­setzt wer­den, z. B. auf einer Baustelle.

Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Auf­wen­dung­en sind pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit sie

  1. die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) der Werkzeuge,
  2. die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie
  3. die Kosten der Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Einsatzstelle

abgelten. Soweit Entschädigungen für Zeitaufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, z. B. für die ihm obliegende Reinigung und Wartung der Werkzeuge, gehören sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Stand 01/2009

"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden."



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