§ 52 Absatz 4a EStG: „§ 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Mitarbeiter auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2008 zufließen. § 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde.“
Keine Abfindungen sind Zahlungen zur Abgeltung bereits vertraglich erworbener Ansprüche (z. B. Ausgleichszahlungen für Urlaubs- oder Tantiemeansprüche).
Für Grenzgänger ist zu beachten, dass eine Abfindung im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz OECD-MA) besteuert wird. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Auszahlung (BFH-Urteil vom 24. Februar 1988, BStBl. II S. 819; BFH-Urteil vom 10. Juli 1996, BStBl. 1997 II S. 341).
Stand 01/2009
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