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Phantomlohn

Phantomlohn, auch Fiktivlohn genannt, meint die Einbeziehung von nicht gezahltem Arbeitslohn in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Grundsätzlich gilt hier das Entstehungsprinzip, auch Anspruchsprinzip genannt. Das bedeutet: In einem tarifgebundenen Unternehmen - bspw. aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages – ist grundsätzlich das tariflich geschuldete Mindestentgelt für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen, auch wenn im Arbeitsvertrag ein geringeres Entgelt vereinbart oder in der Praxis schlicht weniger Lohn ausgezahlt worden ist. Entscheidend ist daher, ob der Anspruch entstanden ist.

Das Bundessozialgericht hat das Entstehungsprinzip in mehreren Urteilen für rechtens anerkannt  (BSG-Urteile vom 14.07.2004, Az. B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 7/04 und B 12 KR 10/02 R). Den Entscheidungen lag im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde. Der Arbeitgeber beschäftigte Aushilfen mit einem Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400,- €. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fest, dass die Beschäftigten nach Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt worden waren, Anspruch auf ein höheres Entgelt hatten. Damit habe die Versicherungspflicht mit einer entsprechenden Beitragsforderung bestanden. Das bedeutet: Wird ein Mitarbeiter unter Tarif bezahlt, so werden die Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge gleichwohl nach dem höheren Tariflohn berechnet.

Etwas anderes gilt nach der seit 1.1.2003 geltenden Fassung des § 22 Absatz 1 SGB IV für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, d.h. Gratifikationen und Sonderzuwendungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Hier gilt stets das Zuflussprinzip. Die Versicherungs- und Beitragspflicht bemisst sich hier nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Sonderzuwendungen sind somit erst beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wurden. Das gilt auch, wenn die Sonderzuwendung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelt ist.

Grundsätzlich entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche erst, sobald dieses ausgezahlt worden ist.

§ 22 Absatz 1 SGB IV:

Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse

(1)Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

Stand 01/2009

„Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

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(Charles Dickens)