Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird Teilzeitarbeit noch stärker als bisher gefördert. Es hat zum Ziel Arbeitsplätze zu schaffen, Die Chancengleichheit von Männern und Frauen zu fördern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Das Recht der befristeten Arbeitsverhältnisse wird zusammenfassend geregelt. Die Mehrfachbefristung von Arbeitsverträgen wird beschränkt. Die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird verbessert. Das Gesetzt setzt die EU-Richtlinien über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge um. Beide Richtlinien beruhen auf Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner.
Regelungen zur Teilzeitarbeit
- Förderung der Teilzeitarbeit
Der Wechsel in Teilzeitarbeit wird auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen erleichtert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer das wünscht. Der Arbeitgeber wird vor Überforderung geschützt. Er kann dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegensetzen. Dazu gehören erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien können die Ablehnungsgründe entsprechend den branchenspezifischen Erfordernissen festlegen. Wird dem Arbeitgeber die erfolgte Verteilung der Arbeitszeit unzumutbar, kann er die Verteilung einseitig ändern. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Änderung ihrer Arbeitszeit höchstens alle zwei Jahre beantragen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern, die bis zu 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.
- Schutz vor Diskriminierung
Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es gibt dafür einen sachlichen Grund. Arbeitgeber müssen Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens anteilig entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung zahlen (pro-rata-temporis). Auch Arbeitnehmer, die ihre Rechte aus dem Gesetz wahrnehmen, werden vor Benachteiligungen geschützt. Wer es ablehnt, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist vor Kündigungen geschützt. Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen (z.B. aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen) zu kündigen, bleibt unberührt.
Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern oder zur früheren Vollzeitarbeit zurückkehren wollen, sind künftig bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze oder Teilzeitarbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre beruflichen Entwicklung und Mobilität fördern, teilnehmen können, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.
- Schaffung von Transparenz
Arbeitgeber die Arbeitsplätze ausschreiben, werden verpflichtet, diese künftig auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verändern wollen, sind über freie Teil- oder Vollzeitarbeitsplätze zu informieren. Der Betriebs- oder Personalrat ist über Teilzeitarbeit im Betrieb zu unterrichten.