Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, dann verkürzt oder verlängert sich entsprechend die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitszeit neu zu berechnen. Das trifft auch für einen auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit beschäftigt ist.
(BAG Urteil vom 28.04.1998 - 9 AZR 314/97)
Das Urlaubsentgelt berechnet sich auch beim Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung gem. § 11 Abs. 1 BUrlG nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Für eine Begrenzung des Urlaubsentgelts auf die Höhe des laufenden Arbeitsverdienstes besteht keine Grundlage.
(BAG Urteil vom 19.01.1993 – 9 AZR 53/92)
Studentische Aushilfskräfte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis teilzeitbeschäftigt werden, erwerben einen Urlaubsanspruch, dessen Dauer sich nach dem Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung richtet.
Der Urlaubsanspruch erlischt am Ende des Kalenderjahres, wenn weder dringend betriebliche noch in der Person des Studenten liegende Gründe für eine Übertragung des Urlaubanspruchs auf die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres gegeben sind. Dringende betriebliche Gründe liegen nicht bereits deshalb vor und sind nicht deshalb zu vermuten, weil der Arbeitgeber den Urlaub nicht von sich aus gewährt hat.
(BAG Urteil vom 23.6.1992 – 9 AZR 57/91)
Ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft für einen im voraus festgelegten Termin zur Verfügung zu stellen und geht dem jeweiligen Arbeitseinsatz eine von Fall zu Fall neu abschließende konkrete Vereinbarung voraus, so handelt es sich nicht um eine Teilzeit-, sondern um ein sogenanntes Eintagsarbeitsverhältnis. Bei sogenannten Eintagsarbeitsverhältnissen kann der Arbeitnehmer weder die Wartezeit für den vollen, noch die für den Teilurlaub festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllen, so dass in soweit kein Urlaubsanspruch zusteht.
(ArbG Duisburg, Urteil v. 09. 07. 1987 - 2 Ca 914/87; NZA 1988, 808)
Soweit der Arbeitnehmer keinen abweichenden Wunsch äußert, kann der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs auch so festlegen, dass der Urlaub in die Kündigungsfrist fällt.
Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung liegt im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers. Sie soll die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen verhindern.
Die Auslegung individueller Erklärungen, mit denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer - gegebenenfalls unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - von der Arbeitspflicht freistellt, ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte. Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer solchen atypischen Erklärung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen richtig angewandt wurden, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde.
(BAG Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 934/06)
Nach Ablauf von Tarifverträgen gelten deren Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 TVG weiter. Die Weitergeltung erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die erst während des Nachwirkungszeitraums begründet werden. Diese Grundsätze schließen nicht aus, dass Arbeitsvertragsparteien abgelaufene oder ablaufende Tarifbestimmungen in Bezug nehmen können. Wird ein Arbeitsvertrag zwei Jahre vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn geschlossen und enthält dieser Vertrag eine vorbehaltlose umfassende Bezugnahme auf das gesamte Tarifwerk, ohne eigenständige Regelungen zu treffen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Fall, dass vor der Arbeitsaufnahme die in Bezug genommenen Tarifverträge ablaufen, deren Weitergeltung vereinbart werden soll.
(BAG Urteil vom 05.06.2007 - 9 AZR 241/06)
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit frei und bittet er den Arbeitnehmer zugleich, ihm die Höhe des während der Freistellung erzielten Verdienstes mitzuteilen, überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit und gerät während der verbleibenden Zeit gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug.
(BAG Urteil vom 6.9.2006, 5 AZR 703/05)
Ein Arbeitgeber muss sich vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub im Falle des Rückrufs durch den Arbeitgeber abzubrechen und die Arbeit wiederaufzunehmen, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht (§ 13 BUrlG) und ist daher rechtsunwirksam. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber kein Recht hat, einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzurufen. Der Arbeitgeber muss vor der Urlaubsgenehmigung entscheiden, ob wichtige betriebliche Belange dem Urlaubsantritt entgegenstehen. Aus § 1 BUrlG ergibt sich nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub, während dem es dem Arbeitnehmer gestattet sein muss, die Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, die den Arbeitgeber zum Rückruf berechtigt, so ist diese nichtig, weil sie gegen zwingendes Urlaubsrecht verstößt und damit nach § 13 BUrlG rechtsunwirksam ist.
(BAG PM Nr. 48/00 vom 22.06.2000 zu Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99)
[...] Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt (st. Rspr. seit BAG 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - Rn. 19, BAGE 54, 59; in jüngerer Vergangenheit zB Senat 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 11, AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG § 7 Nr. 117) .Die Freistellung muss sich auf einen bestimmten künftigen Zeitraum beziehen. Ist der Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen von der Arbeitspflicht befreit, kommt eine nachträgliche Festlegung dieser Zeiten als Urlaub nicht in Betracht (für die st. Rspr. schon Senat 1. Oktober 1991 - 9 AZR 290/90 - Rn. 19, BAGE 68, 308; zu der nicht möglichen „Umwidmung“ einer Selbstbeurlaubung 25. Oktober 1994 - 9 AZR 339/93 - Rn. 15, BAGE 78, 153). [...]
(BAG Urteil vom 14.8.2007, 9 AZR 934/06)
[...] Der Urlaubsanspruch entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres (st. Rspr., vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114) . Damit ist eine Erfüllung außerhalb des Urlaubsjahres mit Ausnahme des auf das Folgejahr zulässigerweise übertragenen Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen. So wenig wie eine Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr zulässig ist, kann zuviel gewährter Urlaub des Vorjahres auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres angerechnet werden. Diese Grundsätze gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub und den an das Kalenderjahr gebundenen Tarifurlaub (so schon BAG 17. Januar 1974 - 5 AZR 380/73 - AP BUrlG § 1 Nr. 3). Das entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch der Beamten, wobei es allerdings keines Eingehens auf die Frage einer zulässigen Rückwirkung bedarf (vgl. für den “verbrauchten” AZV-Tag bei Beamten OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 4. August 2004 - 6 A 304/04 - IÖD 2005, 51). [...]
(BAG Urteil vom 11.7.2006, 9 AZR 535/05)
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch hinzu, den der Beschäftigte ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann.
(BAG Urteil vom 24.10.2006, 9 AZR 669/05)
Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben. Die Beklagte stellte den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei". Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe. Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers war durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Urlaubserteilung im Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 erfolgte nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch den Arbeitgeber.
(BAG Pressemitteilung Nr. 17/06 zu BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 11/05)
Bestimmt eine Tarifvorschrift, der Arbeitnehmer verwirke den übergesetzlichen Urlaubsanspruch, wenn er das Arbeitsverhältnis unbegründet ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auflöse, wird hiervon grundsätzlich auch der übertragene Urlaub erfasst.
(BAG Urteil vom 10.2.2004, 9 AZR 116/03)
Bearbeitungsstand 01.09.2008 KiRi
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