Nach § 8 Abs. 3 EStG bleiben Belegschaftsrabatte bis zu einem Betrag von 1080 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter diese Sonderregelungen fallen sowohl teilentgeltliche als auch unentgeltliche Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen:
Das ist problemlos, wenn es sich z. B. um eine Sonderzuwendung handelt. Ein Elektrogeschäft kann seinen Angestellten zu Weihnachten auf diese Weise z. B. steuer- und sozialversicherungsfrei Elektrogeräte im Wert von bis zu 1080 € zuwenden. Zur Berechnung des Vorteils wird der um 4 % ermäßigte Ladenpreis angesetzt (vgl. R 8.2 LStR 2008).
Bearbeitungsstand 01.09.2008 KiRi