Bis zu 1080 € pro Jahr steuerfreie Überlassung von Waren und Dienstleistungen

Nach § 8 Abs. 3 EStG bleiben Belegschaftsrabatte bis zu einem Betrag von 1080 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter diese Sonderregelungen fallen sowohl teilentgeltliche als auch unentgeltliche Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es muss sich um Sachbezüge handeln, die dem Arbeitnehmer ausschließlich wegen seines Dienstverhältnisses zufließen und
  • es ist nur die Überlassung von Waren und Dienstleistungen begünstigt, die vom Arbeitgeber überwiegend für dessen Kunden hergestellt oder vertrieben werden.

Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern also steuer- und sozial-versicherungsfrei Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 1080 € pro Jahr aus seinem Sortiment zuwenden oder Rabatte in dieser Höhe gewähren.

Das ist problemlos, wenn es sich z. B. um eine Sonderzuwendung handelt. Ein Elektrogeschäft kann seinen Angestellten zu Weihnachten auf diese Weise z. B. steuer- und sozialversicherungsfrei Elektrogeräte im Wert von bis zu 1080 € zuwenden. Zur Berechnung des Vorteils wird der um 4 % ermäßigte Ladenpreis angesetzt (vgl. R 8.2 LStR 2008).


Bearbeitungsstand 01.09.2008 KiR

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