Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung oder Auflösungsvertrag, bedarf gem § 623 BGB der Schriftform. Eine Kündigung in elektronischer Form (E-Mail, SMS) ist ausgeschlossen. Wird die Schriftform nicht beachtet, ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten immer dann, wenn in einem anzuwenden Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag keine andere zulässige Vereinbarung getroffen wurde. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der vom Zugang der Kündigung bis zum Kündigungstermin reicht. Das ist der Tag, mit dessen Ablauf die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.
Die nachfolgend aufgeführten Kündigungsfristen gelten nach dem Gesetzeswortlaut auch ab dem dritten Beschäftigungsjahr nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann auch bei einer längeren Beschäftigungsdauer mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Arbeitsverhältnis beenden.
Von dieser Regelung kann durch Tarifvertrag abgewichen, § 622 Abs. 4 BGB. Für den Arbeitnehmer darf jedoch keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vereinbart werden.
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | zum |
| Bis 6 Monate | 2 Wochen | täglich (letztmals am letzten Tag der vereinbarten Probezeit) |
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
| Ab dem 25. Lebensjahr gelten folgende Kündigungsfristen | ||
| 2 - 4 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
| 5 - 7 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
| 8 - 9 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
| 10 - 11 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
| 12 - 14 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
| 15 - 19 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
| 20 Jahre und mehr | 7 Monate | Monatsende |
1. Durch einen Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Geltung der verkürzten tariflichen Fristen vereinbaren (§ 622 Absatz 4 BGB).
2. Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn
3. Die Grundkündigungsfrist kann individualvertraglich verkürzt werden,
Abweichend von der Grundkündigungsfrist (§ 622 Absatz 1 BGB) kann somit vereinbart werden, dass auch außerhalb der gesetzlichen Termine – zum 15. eines Monats respektive zum Monatsende – unter Einhaltung einer 4 Wochen-Frist gekündigt werden kann.
Es können längere als die im Gesetz genannten Kündigungsfristen vereinbart werden. Für den Arbeitnehmer dürfen jedoch keine längeren Fristen vereinbart werden, als für den Arbeitgeber (§ 622 Absatz 6 BGB).
| Personenkreis | Besonderheit |
| Auszubildende (§ 22 BbiG): | Kündigung nach Ablauf der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund. Auszubildende können mit einer Frist von 4 Wochen und nur wenn sie die Ausbildung beenden oder die Ausbildungsstätte wechseln. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 BbiG) |
| Betriebsräte, Personalvertreter, Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG). | Kündigung nur zulässig aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebsrates respektive gerichtlicher Entscheidung ; nach Amtszeit besteht für 1 Jahr Schutz gegen ordentliche Kündigung |
| Betriebsübergang (§ 613 a IV 1 BGB) |
Keine Kündigung „wegen“ des Betriebsübergangs. |
| Schwangere (§ 9 MuSchG): | Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung Kündigung nur mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes; Kündigungsgrund muss angegeben werden |
| Schwerbehinderte und Gleichgestellte (§§ 85 ff SGB IX) | Kündigungsfrist Minimum 4 Wochen; vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat. |
| Gegenstand der Klage | Fristen |
| Kündigungsschutzklage (Klage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung) | Innerhalb 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gem. §§ 4, 7, 13 KSchG |
| Änderungsschutzklagen (Klage eines Arbeitnehmers gegen Änderungskündigung) | Innerhalb 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung gem. § 4 KSchG |
| Entfristungsklagen (Klage auf Unwirksamkeit der Befristung) | Innerhalb 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gem. § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG |
| Kündigungsschutzklage nach Insolvenz | 3 Wochen nach Zugang der Kündigung auch bei ggf. verkürzter Kündigungsfrist gem. § 113 InsO |
| Bei befristeten Arbeitsvertrag | 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags gem. § 17 TzBfG |
Falls die Klagefrist verpasst wurde, ist gem. §§ 5, 6 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der verspäteten Klage bzw. eine Verlängerung der Klagefrist möglich.
Bearbeitungsstand 01.09.2008 KiRi