Arbeitgeberlexikon


Benzingutschein, Warengutschein

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu einem Gesamtwert von derzeit 50,00 € einschließlich Umsatzsteuer pro Kalendermonat lohnsteuer- und beitragsfrei zuwenden.

Wird die Freigrenze überschritten, ist die gesamte Leistung steuer- und beitragspflichtig. Wird die Freigrenze in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft, „verfällt" der Restbetrag und kann nicht auf andere Zeiträume verteilt werden.

Der Gesetzgeber hat mit Änderung des § 8 Abs.1 EStG zum 01.01.2020 festgelegt, dass zu den steuerpflichtigen Einnahmen in Geld grundsätzlich auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen gegen Beleg, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören.

Die Steuerfreiheit entfällt daher bei Übergabe von Bargeld zum Betanken des privat genutzten Fahrzeuges. Auch können vom Arbeitnehmer für das Privatfahrzeug verauslagte Tankkosten nicht steuerfrei erstattet werden.

Es ist daher kein steuerlich begünstigter Sachbezug, Arbeitnehmern die Tankkosten gegen Vorlage des Tankbeleges zu erstatten.

Steuerfrei möglich sind

  • Tankgutscheine oder Gutscheinkarten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,
  • von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo)
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanzvertrags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen

Die 50-Euro-Freigrenze ist bei einem Gutschein nur dann anwendbar, wenn dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ hat der Gesetzgeber in § 8 Absatz 4 Einkommensteuergesetz definiert:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“


Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder Entgeltumwandlungen ausgeschlossen.


"Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden. Professionelle Beratung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltgesellschaft GmbH."

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern Sachbezüge bis zu einem Gesamtwert von 44,00 € (50,00 € ab 2022) einschließlich Umsatzsteuer pro Kalendermonat lohnsteuer- und beitragsfrei zuwenden.


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