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Aktuelles zum Mindestlohn

Beschäftigte in Behindertenwerkstätten haben keinen Anspruch auf Mindestlohn

Das hat jetzt das Arbeitsgericht Kiel entschieden. Geklagt hatte ein Beschäftigter einer Behindertenwerkstatt der für seine Tätigkeit einen Stundenlohn von 1,49 Euro erhalten hatte, seiner Ansicht nach aber als Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn habe.

Der Betreiber der Werkstatt hatte argumentiert, dass lediglich ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis gemäß § 138 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) bestehe und dem Kläger nur ein Lohn zustehe, der sich an den Sätzen für Menschen mit Behinderung in Berufsausbildungseinrichtungen des Arbeitsamtes orientiere (§ 138 Abs. 2 SGB IX).

Das Arbeitsgericht Kiel sah den Kläger nicht als Arbeitnehmer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Es fehle das Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Lohn, so die Richter. In einer Behindertenwerkstatt stehe vielmehr die soziale Betreuung der Beschäftigten im Vordergrund. Die sei auch für die Berechnung eines angemessenen Lohns entscheidend. Das MiLoG komme daher in diesem Fall nicht zur Anwendung.

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