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Aktuelles zum Mindestlohn

Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Weihnachts- und Urlaubsgeld darf auf Mindestlohn angerechnet werden

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen in bestimmten Fällen bei der Berechnung des Mindestlohns mit dem regulären Gehalt verrechnen. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 25. Mai 2016. (Aktenzeichen: 5 AZR 135/16). Die Bundesrichter urteilten, dass Sonderzahlungen berücksichtigt werden dürfen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erfüllen.

Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch darauf hin, dass das nur gelte, wenn die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen dienten. Der konkrete Fall betrifft eine Klägerin aus Brandenburg, die in Vollzeit in einer Klinik-Cafeteria arbeitet und im Monat etwa 1500 Euro brutto verdient. In ihrem Arbeitsvertrag ist ein Arbeitslohn von weniger als 8,50 Euro in der Stunde vereinbart, also weniger als der Mindestlohn. Nach ihrem Arbeitsvertrag steht ihr jeweils ein halbes Monatsgehalt Weihnachts- und Urlaubsgeld im Jahr zu, insgesamt also ein ganzes Monatsgehalt. Ausgezahlt bekommt sie die Sonderleistungen aber nicht in zwei Raten, sondern über alle zwölf Monate des Jahres verteilt. So ist es in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Dieser Umstand hatte bei der Entscheidung der Vorinstanz - dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - eine Rolle gespielt. Das hatte im Januar entschieden, es handele sich um ein Entgelt für normale Arbeitsleistung, sodass die Anrechnung der Sonderzahlungen auf den Mindestlohn möglich sei. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem heutigen Urteil bestätigt.