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BAG-Urteil: Verkürzte Kündigungsfristen in der Probezeit sind nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung gültig

Ein wichtiges Urteil zum Thema „Kündigungsfristen" hat heute das Bundearbeitsgericht gefällt. Die in § 622 Abs. 3 BGB festgelegten Kündigungsfristen für Kündigungen innerhalb der Probezeit gelten nur dann, wenn dies aus dem Arbeitsvertrag eindeutig hervorgeht.

In § 622 Abs. 3 BGB heißt es wörtlich: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

Dies gilt jedoch nur dann, wenn dies aus dem Arbeitsvertrag eindeutig hervorgeht. Wenn im Arbeitsvertrag dagegen die Kündigungsfrist allgemein geregelt ist, also ohne besondere Bezugnahme auf eine abweichende Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese allgemeinen, i.d.R. längeren Kündigungsfristen auch für eine Kündigung innerhalb der Probezeit gelten.

Quelle: Urteil Bundearbeitsgericht vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15

Baden-Baden, den 23. März 2017