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Neue Obergrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Lt. Pressemitteilung des BMWi vom 7.3.2017 hat sich die Große Koalition auf die Anhebung des Schwellenwerts für Sofortabschreibungen sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 € können künftig Anschaffungen bis zum einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden. Diese betrifft beispielsweise Schreibgeräte, Tablets oder Büromaterialien.

Neue Obergrenze bei einem Wert von 800 €, das ist fast doppelt so viel wie bisher.

Normalerweise müssen Unternehmen Wirtschaftsgüter über mehrere Jahre abschreiben, in der Regel meistens fünf Jahre oder länger. In dieser Zeit müssen die Güter in einem Anlagenregister aufgeführt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können aber bereits in dem Jahr abgeschrieben werden, in dem das Unternehmen sie angeschafft hat, die sog. Sofortabschreibung. Mit der Anhebung des Schwellenwerts für die Sofortabschreibung entfallen künftig für viele Wirtschaftsgüter die Aufzeichnungspflichten. Ferner lässt sich die Steuerbelastung durch den Abzug der vollen Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung senken.

Die Anhebung soll zum 1.01.2018 in Kraft treten.

Die Anhebung der Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter ergänzt thematisch die Arbeitsprogramme „Bessere Rechtsetzung 2014 und 2016", mit denen die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode Maßnahmen zum Bürokratieabbau auf den Weg gebracht hat, darunter die Bürokratieentlastungsgesetze I und II.

 

Ein Gastbeitrag von Jürgen Theurer, Steuerberater bei der Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.



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