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Heute schon geradelt? Gehaltsumwandlung mal anders: Das Dienstfahrrad
Die Gesundheit der Belegschaft ist ein besonderes hohes Gut. Zur Förderung der Fitness bietet sich die Bereitstellung eines Fahrrades an. Was im Wesentlichen steuerlich zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Bewertung mit 1%
Die Möglichkeit das betriebliche Fahrrad in der Freizeit zu nutzen, ist wie bei Dienstwagen pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises zu bewerten. Für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit ist bei Fahrrädern kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Dies gilt nur für Fahrräder und E-Bikes mit einer Unterstützungsgeschwindigkeit bis 25 km/h. Ab einer Motorunterstützung über 25 km/h ist das E-Bike als Kraftfahrzeug einzuordnen und die Wegstrecke zwischen Wohn- und erster Tätigkeitsstätte steuerlich zu bewerten.
Eine Gehaltsumwandlung durch Barlohnverzicht zugunsten eines bereitgestellten E-Bikes ist dem Grunde nach unproblematisch, solang das Fahrrad wirtschaftlich dem Arbeitgeber zu zuordnen ist.
Steuerfalle „wirtschaftliche Zurechnung" bei Leasingrädern
Ist der nach der 1%-Regel zu versteuernde wirtschaftliche Vorteil geringer als die Leasingrate, liegt die Überlegung nahe, einen Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate zu vereinbaren, um die Kosten für das oft auf Arbeitnehmerwunsch konfigurierte Bike kostenneutral von diesem finanzieren zulassen.
Handelt es sich um ein Leasingrad ist jedoch auf die wirtschaftliche Zuordnung beim Arbeitgeber zu achten, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen.
Übernimmt wirtschaftlich betrachtet der Arbeitnehmer die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers, wird ihm das Rad wirtschaftlich zugeordnet, mit der kostspieligen Folgen, dass dem Arbeitnehmer der wirtschaftliche Gegenwert so anzurechnen, als hätte er das Rad zu üblichen Marktkonditionen selbst geleast. Der Haken: Regelmäßig erhält der Arbeitgeber als Firmenkunde günstigere Konditionen als eine Privatperson. Der Preisunterscheid zur verbilligten Rate wäre im Falle der wirtschaftlichen Zuordnung als Arbeitslohn zu bewerten!
Gegenmaßnahmen
Um die wirtschaftliche Zurechnung zu verhindern, sollte der Arbeitnehmer die Leasingraten nicht vollständig übernehmen und auch die Haftung für Instandhaltung, Sachmängel und Beschädigung nicht alleine tragen. Verpflichtet sich der Arbeitgeber für das Fahrrad eine Versicherung abzuschließen und gibt er diese Pflicht nicht an den Arbeitnehmer weiter oder übernimmt der Arbeitgeber die Kosten hierfür, ist der Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Leasingnehmer.
Die Dauer der Überlassung sollte an das Arbeitsverhältnis gekoppelt werden um kein unabhängiges Sonderrechtsverhältnis zu begründen.
Erhält der Arbeitnehmer am Ende der Leasingzeit die Möglichkeit das von ihm genutzte Leasingrad seinem Arbeitgeber unter Wert abzukaufen, ist der Preisvorteil, der Unterschied zum tatsächlichen Wert steuer- und beitragspflichtig.
Diese Grundsätze hat die OFD Nordrhein-Westfalen v. 03.05.2016 in einer Kurzinfo LSt 1/2016 dargestellt.
Vorsorglich kann bei Gehaltsumwandlungen zugunsten eines Leasingfahrrades der Sachverhalt durch eine Anrufungsauskunft bei dem für Ihren Betrieb zuständigen Finanzamt geklärt werden.
Ein Gastbeitrag von Kirsten Ritz, Rechtsanwalt bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.