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Kündigung schützt vor Zahlung nicht

...zumindest nicht bei Kündigung aus Anlass der Krankheit!

Anlasskündigung
Grundsätzlich endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Jedoch besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt, vgl. § 8 Abs.1 S. 1 EFZG. Der Arbeitgeber soll sich der Lohnfortzahlung durch eine Kündigung nicht entziehen können.
Die Regelung greift auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht bestanden hat. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muss und die Kündigung aus Anlass der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Der Begriff "aus Anlass" wird weit ausgelegt! Es genügt, wenn die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedin-gung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat. Steht die künftige Arbeitsunfähigkeit so gut wie sicher fest, kann sie die Grundlage der Kündigung sein. Dabei muss die Arbeitsunfähigkeit nicht alleiniger Grund für die Kündigung sein, sie muss nur Anlass zum Ausspruch der Kündigung gewesen sein. Sie muss mithin den Kündigungsentschluss als solchen wesentlich beeinflusst haben, vgl. BAG, 17.04.2002, 5 AZR 2/01.

Vermutungsregelung zu Lasten des Arbeitgebers
Darlegungs- und beweispflichtig für eine Anlasskündigung ist der Arbeitnehmer, im Falle des Forderungsüber-gangs auf die Krankenkasse diese. Es wird widerleglich vermutet, dass die Kündigung aus Anlass der Erkrankung erfolgt, falls die Kündigung und die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehen. Den Beweis des ersten Anscheins als Lebenserfahrungsregel kann der Arbeitgeber dadurch entkräften, dass er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle auch beweist, aus denen sich ergibt, dass andere Gründe seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben, vgl. BAG, 05.2.1998, 2 AZR 270/97.

Forderungsübergang
Bezieht der Arbeitnehmer Krankengeld oder andere Sozialleistungen geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Krankenbasse bzw. den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Leistungen über, falls und soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und der Leistungsträger deshalb Sozialleistungen erbringt, vgl. § 115 Abs. 1 SGB X.
Liegt eine Kündigung aus Anlass der Erkrankung vor, können Sie mithin als Arbeitgeber von der Krankenkasse in Anspruch genommen werden.

Bedeutung für die Praxis
Bei krankheitsbedingten Kündigungen spielt die Anlasskündigung in der Regel eine untergeordnete Rolle, da in diesen Fällen der Arbeitnehmer häufig keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, sondern bereits Krankengeld bezieht.

Vorsicht ist geboten, falls ein Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung Anspruch auf Entgeltfortzahlung hätte. Beispielsweise bei Kündigungen in der Probezeit wird der Nachweis zu führen sein, dass krankheitsunabhängige Gründe die Entscheidung zur Kündigung maßgebend bestimmt haben, nur dann endet der Anspruch auf Entgelt-fortzahlung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein Gastbeitrag von Kirsten Ritz, Rechtsanwalt bei der lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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