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Basis für Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn

Basis für die Berechnung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist der gesetzliche Mindestlohn, soweit (tarif-)vertraglich kein höherer Vergütungsanspruch besteht. Zwar gewährt das Mindestlohngesetz nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach dem Entgeltausfallprinzip ist jedoch auch für fortzahlungspflichtige Arbeitstage an denen nicht gearbeitet wurde mindestens der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,84 € pro Stunde anzusetzen. Dem Arbeitnehmer ist somit das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Sieht ein (Tarif-)vertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch der Nachtarbeitszuschlag mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.
Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist nicht möglich.
Dies stellte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 klar.

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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