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Die richtige Rechnung
Ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG – Checkliste
* Sofern über Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird, muss zusätzlich ein Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers ergänzt werden. In Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, ist die Angabe „Gutschrift“ zu ergänzen.
** Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV sind grundsätzlich ebenfalls von Kleinunternehmern anwendbar.
*** Im Falle der Anwendung von Sonderregelungen für Reiseleistungen (§25 UStG), der Differenzbesteuerung (§25a UStG) oder der Anwendung des Reverse Charge Verfahrens (§ 13b UStG) ist hieraus in der Rechnung hinzuweisen.
**** Im Falle der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbaren Dienstleistung gem. § 3a Abs. 2 UStG ist neben der USt-ID des leistenden Unternehmers zusätzlich die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben.
Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas. Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.
Ein Gastbeitrag von Jürgen Theurer, Steuerberater bei der Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.