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Neues von der lohn-ag.de AG

Mutterschutzgesetz

Zum 1. Januar 2018 trat das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Was künftig beim Einsatz von Schwan-geren oder stillenden Frauen bei einer Beschäftigung ab 20 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen zu beachten ist, haben wir für Sie zusammengefasst.

Nachtarbeit in den Abendstunden von 20 Uhr bis 22 Uhr: Nur auf Antrag

Schwangere oder stillende Frauen dürfen von 20 Uhr bis 6 Uhr in allen Branchen nicht ohne Genehmigung beschäftigt werden. Nach der bis Ende 2017 gültigen Regelung war es unter anderem in der Gastronomie und im Beherbergungsgewerbe zulässig Schwangere in den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft bis 22 Uhr ohne behördliche Genehmigung zu beschäftigen. Die Branchen-Privilegien existieren nicht mehr. Künftig ist die Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden auf Antrag bei der Aufsichtsbehörde in den Abendstunden bis 22 Uhr in allen Branchen möglich.

Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • 1. Die Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau, dass sie ausdrücklich hierzu bereit ist.
  • 2. Ein ärztliches Zeugnis, nach dem nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht.
  • 3. Erklärung des Arbeitgebers, dass eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Solange die Aufsichtsbehörde über den Antrag nicht entschieden hat oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt, dürfen Sie als Arbeitgeberseite die Frau mit deren Zustimmung bei Vorliegen eines ärztlichen Attests auch ohne behördlichen Bescheid beschäftigen. Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen muss Ihnen die Behörde den Eintritt der Genehmigungsfiktion bescheinigen.

Nachtarbeit von 22 Uhr bis 6 Uhr: Nur mit Bescheid

Für den Antrag auf Zustimmung zu einer Beschäftigung ab 22 Uhr sind erforderlich:

  • 1. Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau, dass sie ausdrücklich einverstanden ist
  • 2. Vorlage des ärztlichen Zeugnisses, dass nichts gegen diese Beschäftigung spricht.
  • 3. Erklärung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ge-geben ist.
  • 4. Dokumentation des Arbeitgebers, dass ein begründeter Einzelfall vorliegt.

Anders als bei der Beschäftigung bis 22 Uhr gibt es bei einer Beschäftigung ab 22 Uhr keine Geneh-migungsfiktion. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist eine Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau erst nach erteilter Zustimmung der Behörde und Zugang des Bescheides zulässig. Vorher nicht.

Sonntags- und Feiertagsarbeit: Benachrichtigungspflicht

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen nur in bestimmten Ausnahmen beschäftigen. Die Absicht eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Eine Beschäftigung darf an Sonn- und Feiertagen nur erfolgen, wenn

  • 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  • 2. die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 Arbeitszeitgesetz ausnahmsweise erlaubt ist,
  • 3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und >/li>
  • 4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Widerruf der Einwilligung

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach 20 Uhr oder an Sonntagen und Feierta-gen arbeiten zu wollen jederzeit für die Zukunft widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist eine Weiterbeschäftigung unzulässig.

Einen Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie hier downloaden

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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