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Sportliche Höchstleistungen rechtfertigen die Befristung

Bundesligavereine können aufatmen

Nachdem der Europäische Gerichtshof in seiner Bosman-Entscheidung 1995 klarstellte, dass Profi-Fußballer in der Europäischen Union nach Ende des Vertrages ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln dürfen liegt für den Profisport eine weitere spannende Entscheidung vor.


Die Befristung von Arbeitsverträgen ist regelmäßig auch für Fußballprofis wirksam. Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.01.2018, Az.: 7 AZR 312/16, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga mit dem Sachgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung" nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.4 TzBfG gerechtfertigt sei.


Geklagt hatte der frühere Torwart des FCV Mainz 05, der seit Juli 2009 beim Bundesligaverein unter Vertrag stand.
Der Vertrag war zuletzt bis 30.06.2014 befristet.


Der Fußballprofi klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Auslauf der Befristung endete.
Ohne Erfolg.


Das BAG teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 2/18 vom 16.1.2018 mit:
„Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet."


Die Entscheidung des BAG hat bei den Bundesligavereinen für große Erleichterung gesorgt - das System des Profifußballs hat keinen „Super-GAU" erlebt.


Ob die Rechtsprechung damit den Weg eröffnet hat, generell in Berufen die körperlich Höchstleistungen abverlangen, die „Eigenart der Arbeitsleistung" als Sachgrund heranzuziehen, bleibt abzuwarten.

Die vorliegende allgemeine Information kann und soll eine individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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