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Die Kassen-Nachschau ist da!

Die Finanzverwaltung hat seit dem Jahresbeginn die Möglichkeit, bargeldintensive Betriebe im Rahmen einer Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO, außerhalb einer regulären Außenprüfung und ohne vorherige Ankündigung zu prüfen. Über den Gesetzestext und die Gesetzesmaterialien hinaus gibt es derzeit nur wenige Informationen, wie die Kassen-Nachschau konkret ab 2018 durchgeführt wird.

Gründe für eine Kassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung gibt es viele: Kontrollmitteilungen, Branchenerfahrungen oder (verdeckte) Testkäufe mit auffälligen Rechnungen sind Beispiele. Den Schwerpunkt werden vermutlich bargeldintensive Branchen bilden wie Apotheken, Gastronomie oder Friseure. Gleiches gilt für Betriebe, die ihre Kasse ohne Aufzeichnungsgeräte führen und eine offene Ladenkasse verwenden.

Die Unternehmer müssen damit rechnen, dass der Prüfer vor der Nachschau verdeckte Testkäufe durchführt und sich einen Überblick verschafft, wie die Kassenführung erfolgt. Die Belege und ihre spätere Verarbeitung sind dann Gegenstand der Kassen-Nachschau.

Die Prüfer dürfen während der üblichen Öffnungszeiten die Geschäftsräume aufsuchen, in der Gastronomie zum Beispiel also auch in den Abendstunden. Der Prüfer muss sich ausweisen, darf die Räume aber nicht durchsuchen.
In der Regel wird er sich die Kassensysteme zeigen lassen, die Dokumentationsunterlagen prüfen und Einsicht in die aufgezeichneten Daten nehmen. Vielfach wird er einen Kassensturz verlangen.

Das Ergebnis der Kassen-Nachschau wird der Prüfer zusammenfassen und den Unternehmer davon unterrichten. Sofern gravierende Mängel bestehen, leitet der Prüfer zu einer Außenprüfung über; hierauf muss er schriftlich hinweisen.

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas. Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Ein Gastbeitrag von Jürgen Theurer, Steuerberater bei der Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.

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