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Das Arbeitszimmer in der Steuererklärung: Neuerungen im Blick behalten und effizient deklarieren

Steuererklärung 2017: Neuerungen zum Arbeitszimmer

Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 6.10.2017 zu Fragen des häuslichen Arbeitszimmers eingehend Stellung bezogen. Hier nur zwei Punkte daraus, die für die Steuererklärung relevant sind:

Wechsel von der objektbezogenen zur personenbezogenen Betrachtungsweise:

Bislang galt: Fand der Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 € Anwendung, galt dies bezogen auf das Arbeitszimmer – unabhängig davon, von wie vielen Personen es genutzt wurde. Mit seinem Schreiben lässt das BMF nun zu, dass für jede Person, die das betreffende Arbeitszimmer nutzt, der Höchstbetrag für den Abzug angesetzt wird.

Hier ein konkretes Beispiel: Wird ein Arbeitszimmer von A und B genutzt (zu jeweils 50 %) und für dieses insgesamt 2.000 € aufgewendet, konnten bislang lediglich 1.250 € berücksichtigt werden – die verbleibenden 750 € nicht.

Aber jetzt gilt: Für A und B ist jeweils der Höchstbetrag i. H. von 1.250 € anwendbar. Das bedeutet im Ergebnis: Die gesamten Aufwendungen i. H. von 2.000 € können steuerlich berücksichtigt werden, weil A und B vom Gesamtaufwand jeweils 50 % – das entspricht 1.000 € – zugerechnet werden.

Keine Aufteilung des Höchstbetrages auf unterschiedliche Einkunftsarten:

Nunmehr hat die Finanzverwaltung hier die Ansicht des BFH bestätigt: Entfällt die Nutzung eines Arbeitszimmers auf mehrere Einkunftsarten, folgt keine entsprechende Aufteilung des Höchstbetrages.

Den Vorteil erkennen Sie schnell an diesem Beispiel: Das Arbeitszimmer wird zu 70 % für eine Tätigkeit 1 genutzt, für die ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 € möglich ist. Die verbleibenden 30 % entfallen auf eine Tätigkeit 2, für die ein Aufwandsabzug gänzlich ausgeschlossen ist. Bei einem Gesamtaufwand i. H. von 3.000 € bedeutet das: Da der Tätigkeit 1 ein Aufwand i. H. von 2.100 € zugerechnet wird, kann dieser bis zu einer Höhe von 1.250 € berücksichtigt werden. 

Würde dagegen auch der Höchstbetrag aufgeteilt, könnten von dem Aufwand, der Tätigkeit 1 zuzuordnen ist, nur 875 € (70 % von 1.250 €) berücksichtigt werden.

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas. Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Ein Gastbeitrag von Jürgen Theurer, Steuerberater bei der Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
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