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Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig
Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern mit den Urteilen vom 14.03.2018, Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R weiter bekräftigt.
BSG Pressemitteilung 14/2018 vom 15.03.2018:
„Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäf-tigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheits-gesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteili-gung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisun-gen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.“
„Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene "Stimm-bindungsabrede" änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der kla-gende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.“
„In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Frei-heiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Ge-sellschafterversammlung.“
Auch Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer können abhängig beschäftigt sein, wenn sie beispiels-weise die Beteiligung treuhänderisch für andere Personen halten und an deren Weisungen gebunden sind oder auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nach Köpfen und nicht nach Anteilen am Stammkapital vereinbart ist und dadurch der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer überstimmt werden kann.
Hinweis:
Um unliebsame Überraschungen durch hohe Beitragsnachforderungen zu vermeiden bzw. trotz Bei-tragszahlungen keinen Anspruch auf Leistungen wegen fehlender Sozialversicherungspflicht zu haben, wird angeraten, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers über eine verbindliche Auskunft nach § 7a Abs.1 SGB IV durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund abklären zu lassen.
Die vorliegende allgemeine Information kann und soll eine individuelle anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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