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Ich bin dann mal weg!

Wenn der Arbeitgeber auf einen Urlaubsantrag schweigt

Alle Jahre wieder bereitet die Urlaubsplanung und gerechte Lageverteilung in Betrieben Kopf zerbrechen. Werden Urlaubslisten geführt, so stellt die Eintragung in eine solche Urlaubsliste für einen bestimmten Urlaubszeitraum noch keine Urlaubsbewilligung für diesen Zeitraum dar. Ein eigenmächtiger Antritt eines nicht genehmigten Urlaubs wäre sogar grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung (BAG, 19.12.1991, AZR 367/91).

Immer? Nicht immer. Widerspricht der Arbeitgeber dem in der Urlaubsliste geäußerten Urlaubswunsch seines Arbeitnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, so gilt der Urlaub damit als erteilt! So das LAG Düsseldorf bereits im Jahre 1970 (08.05.1970, 3 Sa 89/70). Als angemessen gilt eine Frist von einem Monat.

Ist der Urlaub einmal erteilt, kann er nicht widerrufen werden. Das gilt auch für Änderungswünsche des Arbeitnehmers. Einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer seinen Urlaub abzubrechen kennt das Bundesurlaubsgesetz nicht (BAG, 14. 3. 2006, 9 AZR 11/05). Brauchen Sie Ihren Mitarbeiter dennoch im Betrieb, ist eine einvernehmliche Regelung erforderlich. Bereits im Vorfeld eine Rückrufsmöglichkeit vertraglich zu vereinbaren wäre als Verstoß gegen zwingendes Urlaubsrecht rechtsunwirksam (BAG, 20.06.2000, 9 AZR 405/99). Auch bei Personalengpässen kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht aus dem Urlaub zurückgerufen werden. Der Arbeitgeber ist an seine Entscheidung gebunden (BAG, 20.06.2000, 9 AZR 405/99). Selbst der Rückruf im Falle einer unvorhersehbaren und zwingende Notwendigkeit, die keinen anderen Ausweg zulassen (BAG, 19.12.1991, 2 AZR 367/91) ist rechtlich umstritten.

Es ist ratsam für die Urlaubserteilung klare Regeln aufzustellen, wann der Arbeitnehmer von der Bewilligung ausgehen darf.

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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