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Einzel- und Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen
Forderungen sind zum Bilanzstichtag daraufhin zu überprüfen, ob sie noch voll werthaltig sind (handelsrechtliches Vorsichtsprinzip). Treten Umstände ein, die eine vollständige Werthaltung nicht mehr gewährleisten, ist eine Wertberichtigung bis hin zur Vollabschreibung vorzunehmen.
Für Forderungen, die im Umlaufvermögen ausgewiesen werden, ist zum Bilanzstichtag aufgrund des strengen Niederstwertprinzips ein Vergleich mit dem niedrigeren beizulegenden Wert nötig. Einwandfreie Forderungen können einer Pauschalwertberichtigung unterzogen werden, zweifelhafte Forderung werden einzeln wertberichtigt und uneinbringliche Forderungen abgeschrieben (inklusive USt-Berichtigung). Auch steuerrechtlich sind Forderungen, die mit einem Ausfallrisiko behaftet sind, auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Die Wertberichtigungen der Handelsbilanz sind aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch für die Steuerbilanz zu übernehmen.
Bemessungsgrundlage für die Pauschalwertberichtigung sind die Nettobeträge der einzelnen Forderungen. Forderungen, die bereits in eine Einzelwertberichtigung einbezogen worden sind, scheiden für eine Pauschalwertberichtigung aus. Auf die Bemessungsgrundlage (d. h. nicht einzelwertberichtigte Nettoforderungen) wird ein individueller Prozentsatz angewendet, dessen Höhe sich aus den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre ergibt und für die Zukunft geschätzt werden muss. In der Regel wird die Pauschalwertberichtigung erst zum Bilanzstichtag berechnet und auf einem Passivkonto „Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen” verbucht, welches im Rahmen der Bilanzaufstellung mit dem Aktivkonto „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” verrechnet wird.
Am Bilanzstichtag wird jede Forderung einzeln daraufhin überprüft, ob sich zwischenzeitlich Umstände ergeben haben, die eine Forderung nicht mehr voll werthaltig erscheinen lassen. Bestehen (berechtigte) Zweifel an der vollen Werthaltigkeit der Forderung, ist diese in Form einer Einzelwertberichtigung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (d. h. auf den wahrscheinlichen Wert, mit dem ein Zahlungseingang zu erwarten ist) abzuschreiben.
Steht zum Bilanzstichtag noch nicht endgültig fest, inwieweit die zweifelhafte Forderung ausfallen wird, muss der Forderungsausfall geschätzt werden. Bemessungsgrundlage für die Einzelwertberichtigung ist der sich aus der Herausrechnung der Umsatzsteuer ergebende Nettobetrag der einzelnen Forderung. Aus Gründen der Praktikabilität werden vor der Vornahme einer Einzelwertberichtigung die einwandfreien von den zweifelhaften Forderungen buchhalterisch getrennt.
Handlungsempfehlung für die Praxis
Prüfen Sie durch Einholung von Saldenbestätigungen (notfalls stichprobenartig) die Richtigkeit der Forderungshöhe. Machen Sie sich eine Zusammenstellung der Zahlungsgewohnheiten der einzelnen Kunden, um die Werthaltigkeit zum Bilanzstichtag besser einschätzen zu können und schätzen Sie ggf. den Forderungsausfall, um eine entsprechende Einzelwertberichtigung für jeden einzelnen Debitor vorzunehmen. Auf die einwandfreien Forderungen kann darüber hinaus eine Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden, deren Höhe mit einem geschätzten Prozentsatz des zu bewertenden (einwandfreien) Forderungsbestands angesetzt werden kann. Besteht ein Schätzungsrahmen, ist innerhalb dieses Rahmens i. d. R. die ungünstigste Prognose der Bemessung der Pauschalabwertung zugrundzulegen und entsprechend zu dokumentieren. Aufgrund der Diskussionsanfälligkeit der Höhe der gebildeten Pauschalwertberichtigung im Rahmen von Betriebsprüfungen wird in der Praxis häufig dazu übergegangen, die steuerbilanzielle Pauschalwertberichtigung auf die von der Finanzverwaltung in dem nicht veröffentlichten Rationalisierungserlass des BMF vom 6.1.1995 genannte Nichtaufgriffsgrenze von 1 % des um die Einzelwertberichtigungen bereinigten Forderungsbestands zu begrenzen. Ein Rechtsanspruch auf eine 1%ige Pauschalwertberichtigung besteht jedoch nicht. Sollten bis zum Tag der Bilanzaufstellung tatsächlich alle zum Bilanzstichtag noch offenen Forderungen eingegangen sein, scheidet eine Pauschalwertberichtigung aus.
Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas. Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.
Ein Gastbeitrag von Jürgen Theurer, Steuerberater bei der Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.
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