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BAG: Keine Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht!

Gerät der Schuldner einer Geldschuld in Zahlungsverzug, ist diese Geldschuld während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.

Zusätzlich hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €.

Doch gilt das auch im Arbeitsrecht? Kann ein Arbeitnehmer wirklich 40 € verlangen, falls der Lohn einen Tag zu spät auf dem Konto eingeht oder wenige €-Cent fehlen?

Mehrere Arbeitsgerichte der unteren Instanzen hatten dies in der Vergangenheit bejaht. Sie vertraten die Rechtsauffassung, bei unpünktlicher Zahlung des Arbeitgebers stünde Arbeitnehmern diese Pauschale zu (so LAG Köln, 22.11.2016, 12 Sa 524/16; LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016, 3 Sa 34/16).

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem kürzlich ergangenen Urteil endlich Klarheit geschaffen (BAG, 25. September 2018 - 8 AZR 26/18):

Die Verzugskostenpauschale des § 288 Abs. 5 BGB ist im Arbeitsrecht nicht anwendbar!

Befindet sich der Arbeitgeber in Zahlungsverzug, so stehen dem Arbeitnehmer nach § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich Verzugszinsen zu. Allerdings tragen bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Parteien Ihre Kosten in der ersten Instanz nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG selbst. Das gilt auch für den pauschalen Kostenerstattungsanspruch nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Verzugskostenpauschale kann daher nicht eingefordert werden.

Verfasser Kirsten Alexander Ritz, Rechtsanwalt, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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