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Damoklesschwert Diesel-Fahrverbot – das sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen

Aachen, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Gelsenkirchen, Köln, Mainz, München, Stuttgart – die Liste der von einem gerichtlich ausgesprochenen Diesel-Fahrverbot betroffenen Städte wird immer länger! Auch wenn vieles noch im Unklaren liegt, eines ist sicher: Die Einführung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge hat beachtliche Berührungspunkte mit dem Steuerrecht, soweit betrieblich genutzte Fahrzeuge vom Verbot erfasst werden.

Diese ertragsteuerlichen Auswirkungen sind zu beachten:

Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung

Die örtliche bzw. zeitliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Diesel-Pkw mindert deren wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit. Die Einführung von Fahrverboten ist zudem ein außergewöhnlicher Umstand. Die Voraussetzungen für eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegen somit vor.

Bußgelder im Zusammenhang mit Diesel-Fahrverboten

Werden aufgrund der betrieblichen Nutzung des Dieselautos durch den Unternehmer entgegen eines geltenden Fahrverbots Bußgelder festgesetzt, sind diese nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wird ein Bußgeld gegen einen Arbeitnehmer festgesetzt, ist dagegen zu differenzieren.

Entnahme bzw. Einlage von Diesel-Pkw

Für gemischtgenutzte Diesel-Fahrzeuge im Betriebsvermögen, deren spätere Privatentnahme geplant ist, sowie für privat genutzte Diesel-Autos können sich aus der Einführung eines örtlichen Fahrverbots zum Teil vorteilhafte, aber auch nachteilige Konsequenzen ergeben.

Nachrüstungskosten

Nachrüstungskosten für betriebliche Pkw infolge des Diesel-Fahrverbots sind Betriebsausgaben. Soweit es sich um nachträgliche Anschaffungskosten handelt, können die Aufwendungen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden.

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Wird ein Diesel-Pkw unter dem Eindruck eines drohenden oder bestehenden Fahrverbots an Dritte veräußert, kann für den entstehenden Veräußerungsgewinn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden, welche später bei Anschaffung eines funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsguts – also etwa eines Benzin- oder Elektro-Pkw – für den Betrieb übertragen wird.

Was bedeutet das für die Praxis?

Panik(ver)käufe sind aus steuerlicher Sicht nicht angezeigt. Vielmehr gilt es, die vorhandenen ertragsteuerlichen Stellschrauben zu kennen und zu nutzen. Denn wie sich zeigt, können echte Eingriffe in die berufliche Tätigkeit steuerlich abgebildet und kompensiert werden.

Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas. Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Ein Gastbeitrag von Jürgen Theurer, Steuerberater bei der Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Die Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. 
Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.