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Dividendeneinnahmen

Gehören Aktien zum gewillkürten oder notwendigen Betriebsvermögen, stellen Dividenden Erträge und damit Betriebseinnahmen dar. Gehören sie zum Privatvermögen, erzielt der Anteilseigner Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei der Ausschüttung sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag von der ausschüttenden Gesellschaft einzubehalten und für den Anteilseigner an das Finanzamt abzuführen.

Werden die Aktien im Privatvermögen gehalten, entfaltet die Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % des Bruttobetrages in der Regel abgeltenden Charakter.

Befinden sich die Aktien dagegen in einem Betriebsvermögen, hat der Dividendenempfänger den Bruttobetrag vor Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag gewinnerhöhend zu erfassen, obwohl nur der verminderte Nettobetrag zur Auszahlung gelangt. Dabei wirkt der Einbehalt der Kapitalertragsteuer (bzw. Solidaritätszuschlag) für den Anteilseigner wie eine anrechenbare Steuervorauszahlung und wird über das Privatkonto (beim Einzelunternehmer) oder als Aufwand (bei einer Kapitalgesellschaft) erfasst, da die Kapitalertragsteuer im Bereich der Gewinneinkunftsarten grundsätzlich keine Abgeltungswirkung entfaltet.

Rechtsgrundlagen: § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bzw. § 31 Abs. 1 KStG, § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 246 Abs. 2 HGB.

 
Handlungsempfehlung für die Praxis

Ist der Dividendenempfänger eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, kommt das Teileinkünfteverfahren zum Tragen, so dass unabhängig von der Beteiligungshöhe nur 60 % der Bruttodividende zu versteuern sind. Zu beachten ist, dass Betriebsausgaben, die mit den Dividenden in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auch nur zu 60 % gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Die entsprechenden Korrekturen erfolgen bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns außerhalb der Bilanz durch entsprechende Kürzungen bzw. Hinzurechnungen.

Ist dagegen der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, hat § 8b KStG als speziellere Regelung Vorrang vor dem Teileinkünfteverfahren.

Hier ist besondere Vorsicht geboten: Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Anteilseigners außer Ansatz, aber nur, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Auf die Beteiligungshöhe am Tag der Gewinnausschüttung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebsausgaben auf Seiten der Kapitalgesellschaft als Anteilseigner angefallen sind, dürfen 5 % der Bruttodividende nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, was durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung sichergestellt wird.

Damit bleibt im Falle einer Beteiligung von mindestens 10 % zu Jahresbeginn die erhaltene Bruttodividende zu 95 % steuerfrei. Beträgt dagegen die Beteiligungshöhe zu Jahresbeginn unmittelbar weniger als 10 %, wird die erhaltene Dividende in voller Höhe als Betriebseinnahme versteuert.

Unabhängig von der Behandlung der Dividende werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der empfangenen Kapitalgesellschaft die als Aufwand gebuchten Beträge der Kapitalertragssteuer sowie des Solidaritätszuschlags dem Jahresüberschuss außerhalb der Buchführung wieder hinzugerechnet.

Stockt die Kapitalgesellschaft ihre bisherige Beteiligung innerhalb des Jahres auf und erwirbt in einem einzigen Kauf eine weitere Beteiligung von mindestens 10 % oder mehr, gilt dieser Erwerb „fiktiv“ als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt, mit der Konsequenz, dass Gewinnausschüttungen, die auf den Hinzuerwerb entfallen, ebenfalls zu 95 % steuerfrei bleiben.

Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d i. V. m. Satz 2 EStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG, § 8b Abs. 5 KStG.

 

Übersicht

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Wir beraten Sie gerne zu den steuerlicher Aspekten dieses Themas. Bitte richten Sie Ihre Fragen hierzu per E-Mail direkt an: info@lohnag.de.

Ein Gastbeitrag von Jürgen Theurer, Steuerberater bei der Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.

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